8.11.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 285/45
Klage, eingereicht am 25. August 2008 — Matratzen Concord/HABM — Barranco Schnitzler und Barranco Rodriguez (MATRATZEN CONCORD)
(Rechtssache T-351/08)
(2008/C 285/84)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: Matratzen Concord GmbH (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Albrecht)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Pablo Barranco Schnitzler (Sant Just Desvern, Spanien) und Mariano Barranco Rodriguez (Sant Just Desvern)
Anträge der Klägerin
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Die Entscheidung der Beklagten (Zweite Beschwerdekammer) vom 30. Mai 2008 (Aktenzeichen: R 1034/2007-2) wird aufgehoben.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Bildmarke „MATRATZEN CONCORD“ für Waren der Klassen 10, 20 und 24 (Anmeldung Nr. 3 355 369)
Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Pablo Barranco Schnitzler und Mariano Barranco Rodriguez
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die nationale Wortmarke „MATRATZEN“ für Waren der Klasse 20
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung der Markenanmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe und Verstoß gegen Art. 43 Abs. 2 der Verordnung, da kein Nachweis einer ernsthaften Benutzung der Widerspruchsmarke erbracht worden sei.
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