25.10.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 272/47
Klage, eingereicht am 29. August 2008 — 2nine/HABM — Pacific Sunwear of California (nollie)
(Rechtssache T-364/08)
(2008/C 272/92)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: 2nine Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: S. Palmer, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Pacific Sunwear of California, Inc. (Anaheim, USA)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 16. Juni 2008 in der Sache R 1591/2007-2 aufzuheben;
—
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen;
—
weitere Maßnahmen anzuordnen, die das Gericht für geeignet hält.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „nollie“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 3, 9, 11, 14, 18, 20, 25 und 26 — Anmeldung Nr. 4 601 621.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Internationale Eintragung Nr. 839 740 der Wortmarke „NOLI“ für Waren in den Klassen 3, 18, 24 und 25; Eintragung Nr. 2 361 525 der Wortmarke „NOLI“ für Waren in den Klassen 3, 18, 24 und 25 im Vereinigten Königreich.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben, und die Anmeldung wurde in vollem Umfang zurückgewiesen.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer nicht festgestellt habe, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich aller streitigen Waren bestehe; Verstoß gegen Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer es unterlassen oder versäumt habe, die vorgetragenen Tatsachen, Beweise und Argumente ordnungsgemäß zu berücksichtigen.
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