6.12.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 313/35
Klage, eingereicht am 10. September 2008 — Aldi Einkauf/HABM — Illinois Tools Works (TOP CRAFT)
(Rechtssache T-374/08)
(2008/C 313/63)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lützenrath, U. Rademacher, L. Kolks und C. Fürsen)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anderer Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Illinois Tools Works, Inc. (Glenview, Vereinigte Staaten)
Anträge der Klägerin
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Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 25.6.2008 — Beschwerdenummer R 952/2007-2 — aufzuheben;
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die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Die Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Bildmarke „TOP CRAFT“ für Waren der Klassen 1 und 3 (Anmeldung Nr. 3 444 767)
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Illinois Tools Works, Inc.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Die nationalen Bildmarken „krafft“ für Waren der Klassen 1 und 3
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Teilweise Stattgabe des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung soweit dem Widerspruch für die Waren „Chemische Erzeugnisse für land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke“ der Klasse 1 stattgegeben wurde.
Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und 43 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates sowie Regel 22 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, da:
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die Benutzung der Widerspruchsmarken durch die von der Widersprechenden eingereichten Unterlagen nicht bewiesen werden könne,
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die sich gegenüberstehenden Marken deutliche graphische Unterschiede aufwiesen,
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das Wortelement „TOP“ nicht beschreibend und kennzeichnungsschwach sei, und
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eine Verwechslungsgefahr selbst bei identischen oder ähnlichen Waren wegen der deutlichen graphischen Unterschiede und des zusätzlichen Wortelements „TOP“ in der angemeldeten Marke ausgeschlossen werden könne.
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