6.12.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 313/35
Klage, eingereicht am 11. September 2008 — Mustang/HABM — Decathlon (Darstellung einer Wellenlinie)
(Rechtssache T-379/08)
(2008/C 313/64)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: Mustang — Bekleidungswerke GmbH + Co. KG (Künzelsau, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Klett und K. Weimer)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Decathlon SA (Villeneuve d'Ascq, Frankreich)
Anträge der Klägerin
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Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. Juli 2008 in der Sache R 859/2007-4 aufzuheben und
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dem Beklagten die Kosten dieses Verfahrens und des Verfahrens vor der Beschwerdekammer, einschließlich der notwendigen Auslagen der Klägerin in beiden Verfahren, aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Die Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Darstellung einer Wellenlinie für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 18 und 25 — Anmeldung Nr. 4 081 352
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Decathlon SA
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Die aus der Darstellung einer weißen Wellenlinie auf schwarzem Hintergrund bestehende nationale und internationale Bildmarke für Waren der Klassen 3, 18 und 25
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die einander gegenüberstehenden Marken keine visuelle, klangliche oder begriffliche Ähnlichkeit aufwiesen, die eine Verwechslungsgefahr begründen würde.
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