6.12.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 313/36
Klage, eingereicht am 15. September 2008 — Nadine Trautwein Rolf Trautwein/HABM (Darstellung eines Hundes)
(Rechtssache T-385/08)
(2008/C 313/66)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Nadine Trautwein Rolf Trautwein GbR, Research Development (Leopoldshöhe, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Czychowski, A. Nordemann und A. Dustmann)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klägerin
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Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. Juni 2008 in der Beschwerdesache R 1734/2007-1 sowie der Erstprüferbeschluss vom 25. September 2007 aufzuerheben, soweit der Gemeinschaftsmarkenanmeldung 4829321 der Schutz für die Waren „Lederwaren, soweit in Klasse 18 enthalten; Taschen“ in Klasse 18 und „Futtermittel/Tiernahrung und Getränke für Haustiere“ in Klasse 31 versagt wurde.
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Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung 4829321 auch für diese Waren zur Veröffentlichung zuzulassen.
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Dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Darstellung eines Hundes für Waren der Klassen 18, 25 und 31 — Anmeldung Nr. 4 829 321
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung für „Bekleidungsstücke und Schuhwaren sowie Kopfbedeckungen; Gürtel“ der Klasse 25
Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die angemeldete Marke weder eine unmittelbar beschreibende, noch eine ausschließlich beschreibende Angabe sei, und über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge.
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