22.11.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 301/51
Klage, eingereicht am 18. September 2008 — Clearwire Corporation/HABM (CLEARWIFI)
(Rechtssache T-399/08)
(2008/C 301/86)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Clearwire Corporation (Kirkland, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Konrad)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. Juni 2008 in der Sache R 706/2008-1 aufzuheben und
—
dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke CLEARWIFI für Dienstleistungen der Klasse 38 — Internationale Anmeldung Nr. W00 934 594.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94, da die von der Beschwerdekammer angeführten Eintragungshindernisse eine Eintragung nicht ausschlössen.
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