22.11.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 301/51
Klage, eingereicht am 22. September 2008 — Enercon/HABM — BP (ENERCON)
(Rechtssache T-400/08)
(2008/C 301/87)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Enercon GmbH (Aurich, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Böhm)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: BP plc (London, Vereinigtes Königreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. Juli 2008 in der Sache R 957/2006-4 insoweit aufzuheben, als mit ihr die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 26. Mai 2006 über den Widerspruch Nr. B 760 605 als unbegründet zurückgewiesen wurde;
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „ENERCON“ für Waren der Klassen 1, 2 und 4.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke „ENERGOL“ für Waren der Klassen 1 und 4 (Anmeldung Nr. 137 828).
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde außer für die Waren, die als nicht ähnlich gewertet wurden, stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig, soweit die Waren als nicht ähnlich gewertet wurden, und im Übrigen als unbegründet.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer fälschlicherweise eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken angenommen habe.
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