6.12.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 313/44
Klage, eingereicht am 30. September 2008 — STEF/Kommission
(Rechtssache T-428/08)
(2008/C 313/81)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Samband tónskálda og eigenda flutningsréttar (STEF) (Reykjavik, Island) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin H. Melkorka Óttarsdóttir)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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Art. 3 der Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/C2/38.698 — CISAC) für nichtig zu erklären und
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin gemäß Art. 230 EG die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 3435 final der Kommission vom 16. Juli 2008 (Sache COMP/C2/38.698 — CISAC) in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens. Im Einzelnen wendet sich die Klägerin gegen die in Art. 3 der angefochtenen Entscheidung getroffene Feststellung der Kommission, wonach die Gebietsbeschränkungen in den zwischen den Verwertungsgesellschaften geschlossenen Gegenseitigkeitsvereinbarungen eine abgestimmte Verhaltensweise darstellten, die gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens verstoße.
Die Klägerin macht vier Gründe zur Stützung ihres Klagebegehrens geltend.
Erstens habe die Kommission einen Beurteilungsfehler begangen und gegen Art. 81 EG verstoßen, als sie entschieden habe, die in den von der Klägerin mit den anderen CISAC-Mitgliedern geschlossenen Gegenseitigkeitsvereinbarungen enthaltene parallele Gebietsbeschränkung sei das Ergebnis einer abgestimmten Verhaltensweise. Die von der Kommission in der Entscheidung angeführten Beweise reichten nicht aus, um nachzuweisen, dass das parallele Vorgehen nicht auf normalen Wettbewerbsbedingungen beruhe, sondern eine solche abgestimmte Verhaltensweise darstelle. Ferner sei eine derartige Gebietsbeschränkungsklausel in allen ihren Gegenseitigkeitsvereinbarungen erforderlich, um die Interessen der von ihr und den anderen CISAC-Mitgliedern vertretenen Autoren wirksam und ausreichend zu schützen.
Zweitens sei die von den CISAC-Gesellschaften in ihren Gegenseitigkeitsvereinbarungen vorgenommene Gebietsbeschränkung entgegen den Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung keine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Art. 81 Abs. 1 EG. Denn die Schaffung und der Schutz von Wettbewerb zwischen den Autorengesellschaften liefe dem Wesen der Verwertungsgesellschaften zuwider, das darin bestehe, die Rechte ihrer Mitglieder zu schützen und ausschließlich in deren Interesse tätig zu sein.
Drittens macht die Klägerin hilfsweise geltend, dass selbst wenn die Gebietsbeschränkung eine abgestimmte Verhaltensweise im Sinne des Art. 81 Abs. 1 EG wäre, die Bedingungen des Art. 81 Abs. 3 erfüllt seien. Die gerügte Verhaltensweise fördere die Verbreitung von Musik, beteilige die Verbraucher angemessen am entstehenden Gewinn, erlege den Unternehmen keine Beschränkungen auf, die für die Verwirklichung des Ziels nicht unerlässlich seien und eröffne ihnen auch keine Möglichkeiten, den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren auszuschalten. Diese Verhaltensweise sei somit als erforderlich und im Sinne des Art. 81 Abs. 3 EG angemessen im Verhältnis zum legitimen Ziel der Wahrung der Rechte der Mitglieder der Gesellschaften und der Autoren anzusehen.
Schließlich habe die Gemeinschaft bei ihrer Entscheidung Art. 151 Abs. 4 EG nicht beachtet, der bestimme, dass sie bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen des EG-Vertrags den kulturellen Aspekten insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen Rechnung zu tragen habe.
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