22.11.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 301/60
Klage, eingereicht am 10. Oktober 2008 — Intel/Kommission
(Rechtssache T-457/08)
(2008/C 301/99)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Intel Corp. (Wilmington, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: N. Green, QC, K. Bacon, Barrister)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidungen für nichtig zu erklären;
—
die Frist für die Stellungnahme der Klägerin zur ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte auf 30 Tage ab dem Tag, an dem Intel Zugang zum entsprechenden Dokument des Beschwerdeführers hatte, zu verlängern;
—
der Kommission die Kosten von Intel aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit dieser Klage beantragt Intel die Entscheidung des Anhörungsbeauftragten vom 15. September 2008, die dieser gemäß Art. 10 des Beschlusses 2001/462/EG (1) der Kommission in der Sache COMP/C-3/37.990 — Intel in einem Verfahren nach Art. 82 EG erlassen hat, sowie die Entscheidung eines Kommissionsmitglieds, die ungefähr am 6. Oktober 2008 erging, nach Art. 230 EG für nichtig zu erklären. Die angefochtenen Entscheidungen betreffen die Weigerung der Kommission, bestimmte Beweismittel, insbesondere vom Beschwerdeführer in dieser Sache, zu beschaffen, die nach Ansicht der Klägerin unmittelbar für die Ausführungen von Bedeutung sind, die die Kommission in der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte gemacht hat. Der Anhörungsbeauftragte hat auch Intels Vorbringen, sie könne ohne diese Dokumente nicht ordnungsgemäß zu der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte Stellung nehmen, zurückgewiesen und es abgelehnt, die Intel gesetzte Frist zur Einreichung ihrer Stellungnahme zur ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte zu verlängern.
Die Klägerin stützt ihre Anträge auf zwei Klagegründe.
Erstens seien die Entscheidungen rechtsfehlerhaft, und die Frist für ihre Stellungnahme zur ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte dürfe erst zu laufen beginnen, wenn die Akte im Wesentlichen vollständig sei. Andernfalls sei das Unternehmen nicht in der Lage, seine Verteidigungsrechte wirksam auszuüben.
Zweitens seien die angefochtenen Entscheidungen offensichtlich rechtswidrig, weil sie es der Kommission ermöglichten, eine Untersuchung fortzuführen, die diskriminierend und parteiisch sei und die Klägerin daran hindere, ihre Verteidigungsrechte auszuüben. Dies stelle eine Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung dar, nach dem die Kommission ihre Entscheidung auf der Grundlage aller verfügbaren tatsächlichen und rechtlichen Informationen treffen müsse, die sich auf das Ergebnis auswirken könnten.
(1) Beschluss der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren, ABl. L 162, S. 21.
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