6.12.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 313/53
Klage, eingereicht am 13. Oktober 2008 — Zeta Europe/HABM (Superleggera)
(Rechtssache T-464/08)
(2008/C 313/95)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Zeta Europe B.V. (Het Ambacht, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Bilardo, C. Bacchini und M. Mazzitelli)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 17. Juli 2008 in der Sache R 666/2008-1 aufzuheben;
—
dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortbildmarke „Superleggera“ (Anmeldung Nr. 5 456 207) für Waren der Klassen 12, 18 und 25.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung, nachdem festgestellt wurde, dass die fragliche Marke aus dem Adjektiv „superleggera“ bestehe und daher als Beschreibung des Gewichts der Waren aufgefasst werde.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke sowie gegen ihre Art. 73 und 74.
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