7.2.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 32/37
Klage, eingereicht am 23. Oktober 2008 — Toland/Parlament
(Rechtssache T-471/08)
(2009/C 32/72)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Ciarán Toland (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: A. Burke, Solicitor, und E. Regan, SC)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die an Ciarán Toland gerichtete Entscheidung A(2008) 10636 der Abgeordneten und Vizepräsidentin des Europäischen Parlaments, Diana Wallis, vom 11. August 2008 für nichtig zu erklären, soweit dem Kläger darin der Zugang zum internen Prüfbericht Nr. 06/02 „Überprüfung der Zulage für parlamentarische Assistenz“ des Referats Internes Audit des Europäischen Parlaments vom 9. Januar 2008 verweigert wurde;
—
das Europäische Parlament zu verpflichten, dem Kläger Zugang zum internen Prüfbericht Nr. 06/02 „Überprüfung der Zulage für parlamentarische Assistenz“ des Referats Internes Audit des Europäischen Parlaments vom 9. Januar 2008 zu gewähren;
—
dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen, die dem Kläger in diesem Verfahren entstanden sind.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Am 11. Juni 2008 beantragte der Kläger beim Europäischen Parlament Zugang zum Jahresbericht des Referats Internes Audit des Europäischen Parlaments für das Jahr 2006, der die 16 Prüfberichte enthält, auf die in Abschnitt 24 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 23. Juni 2008 wurde dem Kläger der teilweise Zugang zu einem der Berichte, dem internen Prüfbericht 07/01, gewährt. Er stellte einen Zweitantrag gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) auf vollständigen Zugang zu den 16 Prüfberichten. Mit Schreiben vom 11. August 2008, von dem der Kläger am 20. August 2008 Kenntnis erlangte, beschied die Vizepräsidentin des Europäischen Parlaments den Antrag dahin, dass sie Zugang zu 13 der internen Prüfberichte und teilweise Zugang zu zwei der übrigen Prüfberichte gewährte, während sie den Zugang zu einem der Berichte ablehnte.
Mit seiner Klage gemäß Art. 230 EG und der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 begehrt der Kläger die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung A(2008) 10636 vom 11. August 2008, soweit darin sein Antrag auf Zugang zum Bericht Nr. 06/02 „Überprüfung der Zulage für parlamentarische Assistenz“ des Referats Internes Audit abgelehnt wurde.
Der Kläger trägt vor, die angefochtene Entscheidung sei insofern mit offensichtlichen rechtlichen und tatsächlichen Fehlern behaftet, unverhältnismäßig und leide an einem Begründungsmangel, als
(a)
keine Gründe angegeben würden, die die Verweigerung des Zugangs rechtlich rechtfertigen würden;
(b)
das Parlament sich mit der Entscheidung unter Nichtbeachtung der Rechtsvorschriften ein Ermessen angemaßt habe, das ihm nicht zustehe;
(c)
keine Gründe angegeben würden, die die Verweigerung des Zugangs gemäß Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 rechtfertigen würden;
(d)
nicht geprüft werde, ob ein vorrangiges öffentliches Interesse vorliege, das die Ablehnungsgründe möglicherweise überwiege;
(e)
die Vize-Präsidentin nicht entschieden habe, dass die Belange der Demokratie, Offenheit und Transparenz vorrangige öffentliche Interessen seien, die die Ablehnungsgründe überwögen;
(f)
anerkannt werde, dass der interne Prüfbericht Empfehlungen für die Umsetzung von Aktionsplänen im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens ausgesprochen habe, oder nicht entschieden werde, dass die Belange der Demokratie, Offenheit und Transparenz im Rechtsetzungsverfahren Fragen der Bürgerbeteiligung seien, die ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung begründeten.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission.
Full & Egal Universal Law Academy