10.1.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 6/38
Klage, eingereicht am 10. November 2008 — Apollo Group/HABM — (THINKING AHEAD)
(Rechtssache T-473/08)
(2009/C 6/76)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Apollo Group, Inc. (Phoenix, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Jaeger-Lenz und Rechtsanwältin A. Link)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. August 2008 in der Sache R 728/2008-2 aufzuheben und
—
dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „THINKING AHEAD“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 41.
Entscheidung des Prüfers: Teilweise Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94, da die Beschwerdekammer fehlerhaft angenommen habe, dass die betroffene Marke keine Unterscheidungskraft habe.
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