21.3.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 69/40
Rechtsmittel, eingelegt am 29. Oktober 2008 von Radu Duta gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. September 2008 in der Rechtssache F-103/07, Duta/Gerichtshof
(Rechtssache T-475/08 P)
(2009/C 69/93)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Radu Duta (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Krieg)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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das vorliegende Rechtsmittel für zulässig zu erklären;
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das Rechtsmittel in der Sache für begründet zu erklären;
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seine Klage daher unter Abänderung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. September 2008 für zulässig und begründet zu erklären;
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die angefochtenen Entscheidungen daher aus den nachfolgend angeführten Gründen aufzuheben;
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soweit erforderlich, die Sache zur Entscheidung im Einklang mit dem zu erlassenden Urteil an die zuständige Behörde zurückzuverweisen;
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den Rechtsmittelgegner zur Zahlung des Betrags von 1 100 000 (eine Million einhunderttausend) Euro als Schadensersatz zu verurteilen;
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soweit erforderlich, ein Sachverständigengutachten zur Bezifferung des von ihm erlittenen Schadens einzuholen;
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dem Rechtsmittelgegner sämtliche in diesem Rechtszug angefallenen Kosten und Auslagen aufzuerlegen;
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dem Rechtsmittelführer zu bestätigen, dass er ausdrücklich auf seine im ersten Rechtszug gestellten Anträge Bezug nimmt, die der Rechtsmittelschrift beigefügt sind und deren Bestandteil sein sollen;
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darüber hinaus ihm zu bestätigen, dass er sich sämtliche Forderungen, Ansprüche, Gründe und Vorgehensweisen, insbesondere den Schritt, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen, ausdrücklich vorbehält.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer die Aufhebung des in der Rechtssache F-103/07, Duta/Gerichtshof, ergangenen Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GöD) vom 4. September 2008, mit dem die Klage des Rechtsmittelführers auf Aufhebung des Schreibens, mit dem ihm mitgeteilt wurde, dass ihm keine Stelle als Rechtsreferent angeboten werde, sowie auf Ersatz des Schadens, der ihm entstanden sein soll, als unzulässig abgewiesen wurde.
Der Rechtsmittelführer gibt an, das Rechtsmittel zur Wahrung seiner Rechte vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorsorglich eingelegt zu haben. Er führt nicht genau aus, welche Teile des angefochtenen Urteils beanstandet werden und auf welche rechtlichen Argumente dieser Antrag speziell gestützt wird.
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