10.1.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 6/39
Klage, eingereicht am 3. November 2008 — Mundipharma/HABM — ALK-Abelló (AVANZALENE)
(Rechtssache T-477/08)
(2009/C 6/77)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Mundipharma AG (Basel, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Nielsen)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: ALK-Abelló A/S (Hørsholm, Dänemark)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 28. August 2008 in der Sache R 1694/2007-4 aufzuheben;
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dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „AVANZALENE“ für Waren in Klasse 5 — Anmeldung Nr. 4 632 501.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftswortmarke „AVANZ“ (Nr. 3 331 444) für Waren der Klasse 5.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde insgesamt stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass zwischen den in Rede stehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe.
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