10.1.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 6/41
Klage, eingereicht am 14. November 2008 — Earle Beauty/HABM (SUPERSKIN)
(Rechtssache T-486/08)
(2009/C 6/80)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Liz Earle Beauty Co. Ltd (vormals Liz Earle Cosmetics Ltd.) (Ryde, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: M. Cover, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. September 2008 in der Sache R 1656/2007-4 aufzuheben und die betroffene Gemeinschaftsmarke (Anmeldung Nr. 5 967 856) zur Anmeldung und Eintragung zuzulassen;
—
dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „SUPERSKIN“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 3, 5 und 44 — Anmeldung Nr. 5 967 856.
Entscheidung der Prüferin: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94, da die Beschwerdekammer fehlerhaft entschieden habe, die betroffene Gemeinschaftsmarke sei bezüglich der Waren und Dienstleistungen, für die ihre Eintragung beantragt werde, beschreibend.
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