21.2.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 44/55
Klage, eingereicht am 5. Dezember 2008 — Etimine und Etiproducts/Kommission
(Rechtssache T-539/08)
(2009/C 44/97)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Etimine SA (Bettembourg, Luxemburg) und Ab Etiproducts Oy (Espoo, Finnland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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die Klage für zulässig und begründet zu erklären;
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den angefochtenen Rechtsakt durch Streichung der in dessen Anhang 1G enthaltenen Angaben im Hinblick auf folgende Stoffe teilweise für nichtig zu erklären:
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Borsäure; Borsäure, natürliche, rohe,
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Dibortrioxid; Boroxid,
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Dinatriumtetraborat, wasserfrei Borsäure, Dinatriumsalz, Tetrabordinatriumheptaoxid, Hydrat, Orthoborsäure, Natriumsalz,
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Dinatriumtetraboratdecahydrat; Boraxdecahydrat,
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Dinatriumtetraboratpentahydrat; Boraxpentahydrat.
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hilfsweise, den angefochtenen Rechtsakt durch Streichung der in dessen Anhang 1G enthaltenen Angaben im Hinblick auf folgende Stoffe teilweise für nichtig zu erklären:
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Dibortrioxid; Boroxid,
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Dinatriumtetraborat, wasserfrei Borsäure, Dinatriumsalz, Tetrabordinatriumheptaoxid, Hydrat, Orthoborsäure, Natriumsalz,
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Dinatriumtetraboratdecahydrat; Boraxdecahydrat,
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Dinatriumtetraboratpentahydrat; Boraxpentahydrat.
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen beantragen mit der vorliegenden Klage, die Richtlinie 2008/58/EG der Kommission vom 21. August 2008 zur 30. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (1) teilweise für nichtig zu erklären, soweit sie bestimmte Borverbindungen als toxisch für die Fortpflanzung sowohl im Hinblick auf die Fruchtbarkeit als auch die Entwicklung einstufe.
Zur Begründung ihrer Anträge machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.
Erstens habe die Kommission gegen wesentliche Formvorschriften verstoßen, denn der angefochtene Rechtsakt stehe nicht im Einklang mit dem einschlägigen Gesetzgebungsverfahren und verstoße daher gegen die Art. 5 EG und 7 EG, Art. 29 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (2) und Art. 5 des Beschlusses 1999/468/EG (3) des Rates.
Zweitens seien der Kommission bei der Anwendung der Einstufungskriterien für Borverbindungen Beurteilungsfehler unterlaufen, wodurch sie gegen die Richtlinie 67/548 verstoßen habe. Die Kommission habe den in Anhang VI dieser Richtlinie vorgesehenen Grundsatz der „gebräuchlichen Handhabung oder Verwendung“ gar nicht oder nicht ordnungsgemäß angewandt, die Risikobewertungskriterien rechtswidrig angewandt, wobei diese für die Einstufung von Stoffen nach der Richtlinie 67/548 unerheblich seien, und das Kriterium der „Angemessenheit“ unter Verstoß gegen Nr. 4.2.3.3 des Anhangs VI dieser Richtlinie außer Acht gelassen oder falsch angewendet. Darüber hinaus habe die Kommission den von den Klägerinnen übermittelten Epidemiologie- und Humandaten keine ausreichende Beachtung geschenkt, so dass der angefochtene Rechtsakt teilweise mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei. Die Kommission habe zu Unrecht Daten in Bezug auf eine der Borverbindungen extrapoliert, um die anderen Borverbindungen einzustufen. Daher sei der angefochtene Rechtsakt teilweise für nichtig zu erklären, zumindest in Bezug auf die anderen Borverbindungen. Die Kommission habe keine angemessene Begründung im Sinne von Art. 253 EG gegeben, denn sie habe nichts vorgetragen, um die Extrapolation von Daten zu erklären.
Drittens habe die Kommission gemeinschaftsrechtliche Grundsätze wie den in Art. 5 EG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, denn der angefochtene Rechtsakt gehe über das hinaus, was zur Erreichung seiner Ziele erforderlich sei.
(1) ABl. L 246, S. 1.
(2) Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. L 196, S. 1.
(3) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, ABl. L 184, S. 23.
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