21.2.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 44/58
Klage, eingereicht am 3. Dezember 2008 — Evropaïki Dynamiki/ECHA
(Rechtssache T-542/08)
(2009/C 44/100)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis, P. Katsimani und M. Dermitzakis)
Beklagte: Europäische Agentur für chemische Stoffe
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Europäischen Agentur für chemische Stoffe (ECHA) über die Ablehnung des auf die Ausschreibung ECHA/2008/24 der „Entwicklung eines Instruments zur Bewertung der Chemikaliensicherheit“ (ABl. 2008/S 115-152918) eingereichten Angebots der Klägerin, die dieser mit einem undatierten, am 25. September 2008 bei ihr eingegangenen Schreiben mitgeteilt wurde, und alle folgenden Entscheidungen der ECHA, einschließlich derjenigen, den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben, für nichtig zu erklären;
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die ECHA zu verurteilen, den der Klägerin durch das fragliche Vergabeverfahren entstandenen Schaden in Höhe von 1 500 000 Euro zu ersetzen;
—
der ECHA die Kosten der Klägerin im Zusammenhang mit dieser Klage aufzuerlegen, selbst wenn diese abgewiesen werden sollte.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Agentur für chemische Stoffe (ECHA), die ihr mit Schreiben vom 25. September 2008 bekannt gegeben wurde, in dem ihr mitgeteilt wurde, dass ihr im Rahmen der Ausschreibung ECHA/2008/24 „Entwicklung eines Instruments zur Bewertung der Chemikaliensicherheit“ (ABl. 2008/S 115-152918) abgegebenes Angebot nicht ausgewählt und der Auftrag an die TRASYS SA vergeben worden sei.
Die Klägerin macht geltend, der Bewertungsausschuss habe hinsichtlich der Vergabekriterien mehrere Beurteilungsfehler begangen, und der öffentliche Auftraggeber habe gegen vergaberechtliche Grundregeln und -prinzipien verstoßen. Ferner habe die ECHA ihr Ermessen bei der Bewertung der Angebote missbraucht, gegen die Haushaltsordnung und/oder die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung verstoßen sowie ihre Entscheidung nur vage oder unzureichend begründet. Schließlich habe die Beklagte gegen eine wesentliche Formvorschrift verstoßen, die sich aus Art. 158a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 der Kommission (1) ergebe, der vor der Unterzeichnung des Vertrags mit dem erfolgreichen Bieter eine Stillhaltezeit vorsehe. Die Beklagte habe absichtlich die Mitteilung an die Klägerin hinausgeschoben, um die Unterzeichnung des Vertrags mit dem erfolgreichen Bieter abschließen zu können, bevor sich die Klägerin dazu habe äußern können, und so den Geist und den Zweck der Stillhaltezeit unterlaufen.
Darüber hinaus fordert die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 1 500 000 Euro, dem geschätzten Bruttogewinn aus dem genannten Vergabeverfahren, wenn der Auftrag an die Klägerin vergeben worden wäre. Ihre Forderung beruhe auf ihrem substantiierten Vorbringen, dass eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, die Einzelnen schützenden Rechtsnorm gegeben sei und dass die betreffenden Organe die Grenzen ihrer Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten hätten.
(1) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 der Kommission vom 23. April 2007 zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2007, L 111, S. 13).
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