7.3.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 55/30
Klage, eingereicht am 15. Dezember 2008 — RWE und RWE Dea/Kommission
(Rechtssache T-543/08)
(2009/C 55/56)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerinnen: RWE AG (Essen, Deutschland), RWE Dea AG (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Stadler und M. Röhrig)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerinnen
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Art. 1 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin ein Verstoß der Klägerinnen gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird;
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Art. 2 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin gegen die Klägerinnen als Gesamtschuldner eine Geldbuße in Höhe von 37 440 000 EUR festgesetzt wird;
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hilfsweise, die in Art. 2 der Entscheidung gegen die Klägerinnen als Gesamtschuldner festgesetzte Geldbuße angemessen herabzusetzen;
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen wenden sich gegen die Entscheidung der Kommission K (2008) 5476 endg. vom 1. Oktober 2008 in der Sache COMP/39.181 — Kerzenwachse, in der die Beklagte festgestellt hat, dass gewisse Unternehmen, darunter die Klägerinnen, wegen Beteiligung an einer fortdauernden Vereinbarung und/oder einer fortdauernden abgestimmten Verhaltensweise im Paraffinwachssektor gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums verstoßen haben.
Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.
In ihrem ersten Klagegrund rügen die Klägerinnen, dass die Beklagte Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 23 Abs. 2 Buchst. a VO Nr. 1/2003 (1) verletzt habe, indem sie den Unternehmensbegriff zulasten der Klägerinnen rechtsfehlerhaft angewendet habe. Die Beklagte habe die Klägerinnen für Zuwiderhandlungen der früheren DEA Mineraloel AG bzw. — nach Umwandlung der Gesellschaft in ein paritätisches Gemeinschaftsunternehmen mit Shell — der Shell & Dea Oil GmbH haftbar gemacht und gegen sie deswegen eine Geldbuße festgesetzt, ohne das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit dargelegt zu haben.
Hilfsweise tragen die Klägerinnen im zweiten Klagegrund vor, dass die Beklagte die Kronzeugenregelung aus dem Jahr 2002 unrichtig angewendet und hierdurch den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt habe, da sie den von Shell für das Paraffinwachsgeschäft der früheren DEA Mineraloel AG bzw. der Shell & Dea Oil GmbH gestellten Kronzeugenantrag nicht auf die Klägerinnen erstreckt habe. Die Beklagte setze sich hierdurch in Widerspruch zu ihrer Auffassung, wonach eben dieses Paraffinwachsgeschäft in der Zeit vom 3. September 1992 bis zum 30. Juli 2002 Teil derselben wirtschaftlichen Einheit wie die Klägerinnen gewesen sei. Bei richtiger Anwendung der Kronzeugenregelung hätte die Beklagte den Klägerinnen eine etwaige Geldbuße vollständig erlassen müssen.
Hilfsweise rügen die Klägerinnen im dritten Klagegrund, dass die Beklagte gegen wesentliche Grundsätze der Bußgeldbemessung, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit, verstoßen habe und hierdurch Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 verletzt habe. Die Beklagte habe die Bußgeldleitlinien aus dem Jahr 2006 falsch angewendet, indem sie den tatbezogenen Umsatz unter Heranziehung einer nicht hinreichend repräsentativen Referenzperiode ermittelt und so einen Grundbetrag festgesetzt habe, der zur Schwere der den Klägerinnen zur Last gelegten Zuwiderhandlung außer Verhältnis stehe und die Klägerinnen im Vergleich zu anderen Beteiligten, einschließlich Shell, ohne sachlichen Grund ungleich behandele.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).
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