7.3.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 55/32
Klage, eingereicht am 15. Dezember 2008 — H & R ChemPharm/Kommission
(Rechtssache T-551/08)
(2009/C 55/60)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: H & R ChemPharm GmbH (Salzbergen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Klusmann und S. Thomas)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerin
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die angegriffene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;
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hilfsweise, die Höhe des der Klägerin in der angegriffenen Entscheidung auferlegten Bußgeldes angemessen herabzusetzen;
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission K (2008) 5476 endg. vom 1. Oktober 2008 in der Sache COMP/39.181 — Kerzenwachse, in der die Beklagte festgestellt hat, dass gewisse Unternehmen, darunter die Klägerin, wegen Beteiligung an einer fortdauernden Vereinbarung und/oder einer fortdauernden abgestimmten Verhaltensweise im Paraffinwachssektor gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums verstoßen haben.
Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin vier Klagegründe an.
Mit ihrem ersten Klagegrund macht die Klägerin eine Verletzung der Verteidigungsrechte geltend, weil in der angegriffenen Entscheidung nicht zwischen ihr und anderen separat gebußten Gesellschaften unterschieden worden sei, sondern einheitlich von „H & R/Tudapetrol“ die Rede sei. Für die Klägerin sei nicht nachvollziehbar, welche tatsächlichen Tatbeiträge ihr zugerechnet werden sollen. Damit seien die Verteidigungsrechte verletzt, denn es müsse sich zweifelsfrei aus Beschwerdepunkten und Entscheidung ergeben, welche tatsächlichen Handlungen zum Vorwurf eines Rechtsverstoßes und einem darauf fußenden Bußgeld führen.
Hilfsweise rügt die Klägerin in ihrem zweiten Klagegrund den fehlenden Nachweis einer Zuwiderhandlung seitens der Klägerin. Die Kommission habe aufgrund ihrer pauschalen Beweisführung gegenüber allen Entscheidungsadressaten verkannt, dass für eine Zuwiderhandlung der Klägerin keine Beweise vorlägen. Die Klägerin rügt, dass die Kommission keine hinreichend trennscharfe und individuelle Beweiswürdigung vorgenommen habe, die die Unergiebigkeit der angeführten Beweismittel im Hinblick auf einen Verstoß der Klägerin hätte zeigen können und müssen.
Weiter hilfsweise rügt die Klägerin im dritten Klagegrund einen fehlerhaft zu hohen Ausgangsbetrag bei der Bußgeldberechnung.
Mit ihrem weiter hilfsweise geltend gemachten vierten Klagegrund rügt die Klägerin eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aufgrund ermessensfehlerhafter Bußgeldberechnung. Im Einzelnen rügt sie die ermessensfehlerhafte Festsetzung des Umsatzanteils für die Schwere der Zuwiderhandlung sowie der Eintrittsgebühr auf 17 % und die Unverhältnismäßigkeit der Höhe der Geldbuße aufgrund disproportionaler Berücksichtigung der Unternehmensgröße. Schließlich weist die Klägerin auf die unzulässige rückwirkende Anwendung der Bußgeldleitlinien 2006 auf den vorliegenden Altfall hin.
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