7.3.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 55/34
Klage, eingereicht am 8. Dezember 2008 — Evropaïki Dynamiki/Kommission
(Rechtssache T-554/08)
(2009/C 55/62)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis, P. Katsimani und M. Dermitzakis)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die ihr mit Schreiben vom 26. September 2008 mitgeteilte Entscheidung der GD Steuern und Zollunion, ihr Angebot auf die öffentliche Ausschreibung TAXUD/2007/AO-005 (TIMEA) für die „Bereitstellung von technischen, unternehmens- und projektbezogenen Beratungsdienstleistungen betreffend die gemeinschaftlichen Computeranwendungen in den Bereichen Zoll, Verbrauchsabgaben und Steuern“ (ABl. 2008/S 203-268728) abzulehnen, und alle weiteren damit im Zusammenhang stehenden Entscheidungen, einschließlich derjenigen, den Auftrag an den erfolgreichen Bieter zu vergeben, für nichtig zu erklären;
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die GD Steuern und Zollunion zu verurteilen, den Schaden in Höhe von 7 638 125 Euro, der ihr aufgrund des Ausschreibungsverfahrens entstanden ist, zu ersetzen;
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die GD Steuern und Zollunion zur Tragung der Kosten und Aufwendung im Zusammenhang mit der vorliegenden Klage zu verurteilen, auch wenn die vorliegende Klage abgewiesen wird.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägern begehrt nach Art. 230 EG die Nichtigerklärung der ihr mit Schreiben vom 26. September 2008 mitgeteilten Entscheidung der Europäischen Kommission (GD Steuern und Zollunion), das Angebot der Klägerin auf die öffentliche Ausschreibung TAXUD/2007/AO-005 (TIMEA) für die „Bereitstellung von technischen, unternehmens- und projektbezogenen Beratungsdienstleistungen betreffend die gemeinschaftlichen Computeranwendungen in den Bereichen Zoll, Verbrauchsabgaben und Steuern“ (ABl. 2008/S 203-268728) abzulehnen, sowie Schadensersatz nach Art. 235 EG.
Der Bewertungsausschuss habe mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Bewertung der Angebote begangen. Er sei von der Standardverfahrensweise der Kommission abgewichen und habe die im Leistungsverzeichnis der TIMEA enthaltenen Bestimmungen außer Acht gelassen, die nahelegten, dass die öffentlichen Auftraggeber den Bieter im Zuge der Auswahlphase einer Ausschreibung kontaktierten und um zusätzliche Informationen oder Erläuterungen ersuchten. Weiter habe der öffentliche Auftraggeber gegen Art. 100 der Haushaltsordnung und die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und des berechtigten Vertrauens verstoßen. Außerdem habe er seine Befugnisse missbraucht und gegen die in Art. 93 Abs. 1 der Haushaltsordnung vorgesehenen Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung verstoßen.
Die Beklagte habe der Klägerin keine hinreichende Analyse der Ergebnisse der Überprüfungen zur Verfügung gestellt, die auf die Anmerkungen der Klägerin zum Bewertungsbericht durchgeführt worden seien.
Die Beklagte habe die Auswahlkriterien missbräuchlich angewendet, um das Angebot der Klägerin auszuschließen. Dadurch habe sie gegen Art. 134 Abs. 2 und 148 Abs. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission (1) sowie gegen Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie 92/50 (2) verstoßen.
(1) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357, S. 1).
(2) Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1).
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