Rechtssache T‑12/08 P-RENV-RX-AJ
M
gegen
Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA)
„Prozesskostenhilfe“
Leitsätze des Beschlusses
Verfahren – Klagefristen – Antrag auf Prozesskostenhilfe
(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 96 § 4 und 121c § 1)
Art. 96 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichts, wonach die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe den Lauf der Klagefrist bis zu dem Zeitpunkt hemmt, zu dem der Beschluss, mit dem über diesen Antrag entschieden wird, zugestellt wird, ist auf das Verfahren vor dem Gericht nach Überprüfung und Zurückverweisung durch den Gerichtshof in dem Sinne entsprechend anzuwenden, dass die in Art. 121c § 1 der Verfahrensordnung vorgesehene Frist durch die Stellung eines ohne Mitwirkung eines Anwalts eingereichten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bis zur Zustellung des Beschlusses, mit dem über diesen Antrag entschieden wird, gehemmt ist, um seine praktische Wirksamkeit zu gewährleisten.
(vgl. Randnrn. 15-17)
BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)
11. März 2010(*)
„Prozesskostenhilfe“
In der Rechtssache T‑12/08 P‑RENV‑RX‑AJ
M, ehemaliger Bediensteter auf Zeit der Europäischen Arzneimittel-Agentur, wohnhaft in Broxbourne, Hertfordshire (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigter: J.‑N. Louis, avocat,
Rechtsmittelführer,
andere Verfahrensbeteiligte:
Europäische Arzneimittel-Agentur (EMEA), vertreten durch V. Salvatore und N. Rampal Olmedo als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
betreffend einen Antrag auf Prozesskostenhilfe nach Art. 95 der Verfahrensordnung des Gerichts
erlässt
DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger (Berichterstatter), der Richter J. Azizi, N. J. Forwood und O. Czúcz sowie der Richterin I. Pelikánová,
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
1 Der Rechtsmittelführer hat mit am 8. Januar 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben Prozesskostenhilfe nach Art. 95 der Verfahrensordnung des Gerichts für das Verfahren vor dem Gericht im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 2009, Überprüfung M/EMEA (C‑197/09 RX‑II, Slg. 2009, I‑0000), beantragt, mit dem dieser nach der Feststellung, dass das Urteil des Gerichts vom 6. Mai 2009, M/EMEA (T‑12/08 P, Slg. 2009, II‑0000), die Einheit und die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigt, die Nrn. 3 und 5 des Tenors des genannten Urteils M/EMEA aufgehoben und die Sache an das Gericht zurückverwiesen hat.
2 Zur Stützung dieses Antrags trägt der Rechtsmittelführer vor, dass er seit 31. Oktober 2009, dem Ende des Zeitraums, in dem er monatliches Arbeitslosengeld erhielt, über keine anderen Mittel als die Einkünfte seiner Ehefrau [vertraulich](1) verfügt habe. Der Rechtsmittelführer führt aus, dass die genannten Einkünfte für den Haushalt bestimmt seien [vertraulich].
3 Die in den Art. 94 bis 97 der Verfahrensordnung enthaltenen Vorschriften über die Prozesskostenhilfe sind auf das Rechtsmittelverfahren nach Art. 144 der Verfahrensordnung anwendbar.
4 Die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMEA) ist nach Art. 96 § 1 der Verfahrensordnung aufgefordert worden, zum Antrag des Rechtsmittelführers gegenüber dem Gericht Stellung zu nehmen. Sie hat innerhalb der gesetzten Frist nicht geantwortet.
5 Nach Art. 96 § 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Präsident, der die Entscheidung dem Gericht übertragen kann, durch Beschluss über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
6 Im vorliegenden Fall hat der Präsident der Rechtsmittelkammer des Gerichts entschieden, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.
7 Nach Art. 94 § 2 und 3 der Verfahrensordnung wird die Prozesskostenhilfe nur bewilligt, wenn die doppelte Voraussetzung vorliegt, dass der Kläger aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage vollständig oder teilweise außerstande ist, die Kosten des Beistands und der rechtlichen Vertretung vor dem Gericht zu tragen, und seine Rechtsverfolgung nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheint.
8 Im vorliegenden Fall ergibt sich in Bezug auf die erste Voraussetzung aus den zur Stützung des Antrags auf Prozesskostenhilfe vorgelegten Beweisen, dass der Rechtsmittelführer zumindest teilweise außerstande ist, die Kosten des Beistands und der rechtlichen Vertretung durch einen Anwalt in dem Verfahren vor dem Gericht im Anschluss an das genannte Urteil Überprüfung M/EMEA zu tragen.
9 Ferner hat das Gericht im Urteil M/EMEA, ohne dass der Gerichtshof dies im Rahmen des Überprüfungsverfahrens beanstandet hätte, nicht befunden, dass das vom Rechtsmittelführer eingelegte Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheint.
10 Da der Rechtsmittelführer die Prozesskostenhilfe nicht beantragt, um eine neue Klage zu erheben, sondern nur, um seinen Standpunkt im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht im Anschluss an das Urteil Überprüfung M/EMEA geltend zu machen, ist die zweite Voraussetzung für die Gewährung der Prozesskostenhilfe erfüllt.
11 Aus Art. 96 § 3 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung ergibt sich, dass in dem Beschluss, mit dem über die Prozesskostenhilfe entschieden wird, wenn der Antragsteller in seinem Antrag auf Prozesskostenhilfe selbst einen Anwalt vorgeschlagen hat, dieser Anwalt zur Vertretung des Antragstellers bestimmt wird, es sei denn, es ist untunlich, diesem Vorschlag zu folgen.
12 Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelführer vorgeschlagen, Rechtsanwalt Jean-Noël Louis als seinen Vertreter zu bestimmen. Das Gericht ist der Ansicht, dass dem nichts entgegensteht.
13 Nach Art. 96 § 3 Abs. 3 der Verfahrensordnung kann in dem Beschluss, mit dem die Prozesskostenhilfe bewilligt wird, ein Betrag festgesetzt werden, der dem mit der Vertretung des Antragstellers beauftragten Anwalt zu zahlen ist, oder eine Obergrenze festgelegt werden, die die Auslagen und Gebühren des Anwalts grundsätzlich nicht überschreiten darf.
14 Im vorliegenden Fall ist dem Rechtsmittelführer Prozesskostenhilfe auf der Grundlage von Belegen bis zur Höhe von 2 000 Euro zu gewähren.
15 Nach Art. 96 § 4 der Verfahrensordnung hemmt die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe den Lauf der Klagefrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss, mit dem über diesen Antrag entschieden wird, zugestellt wird.
16 Es ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht schon vor der Aufnahme der letztgenannten Vorschrift in die Verfahrensordnung entschieden hat, dass zur Sicherstellung der praktischen Wirksamkeit eines ohne Mitwirkung eines Anwalts eingereichten Prozesskostenhilfeantrags der Umstand, dass der Antragsteller einen solchen Antrag vor Erhebung der Klage während der Klagefrist eingereicht hat, den Lauf der Klagefrist hemmt, bis dem Antragsteller der Beschluss, mit dem über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden wird, zugestellt worden ist (Beschluss des Gerichts vom 14. Januar 1993, Lallemand-Zeller/Kommission, T‑92/92 AJ, Slg. 1993, II‑31).
17 Folglich ist im vorliegenden Fall Art. 96 § 4 der Verfahrensordnung auf das Verfahren vor dem Gericht nach Überprüfung und Zurückverweisung in dem Sinne entsprechend anzuwenden, dass der Lauf der in Art. 121c Abs. 1 der Verfahrensordnung vorgesehenen Frist durch die Stellung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bis zur Zustellung des vorliegenden Beschlusses gehemmt ist.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)
beschlossen:
1. Dem Rechtsmittelführer wird Prozesskostenhilfe bewilligt.
2. Rechtsanwalt Jean-Noël Louis wird als Anwalt zur Vertretung des Rechtsmittelführers in der Rechtssache T‑12/08 P‑RENV‑RX bestimmt.
3. Rechtsanwalt Louis wird ein den Kosten des Beistands und der rechtlichen Vertretung des Rechtsmittelführers entsprechender Betrag auf der Grundlage von Belegen bis zur Höhe von 2 000 Euro gezahlt.
Luxemburg, den 11. März 2010.
Der Kanzler
Der Präsident
E. Coulon
M. Jaeger
* Verfahrenssprache: Französisch.
1 Vertrauliche Angaben unkenntlich gemacht.
Full & Egal Universal Law Academy