Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 19. November 2009 – EREF/Kommission
(Rechtssache T‑40/08)
„Nichtigkeitsklage – Vertretung durch einen Anwalt, der kein Dritter ist – Unzulässigkeit“
Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Voraussetzungen betreffend den Unterzeichnenden (Satzung des Gerichtshofs, Art. 19 Abs. 3 und 4; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 43 § 1 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 22-34)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 4323 endg. der Kommission vom 25. September 2007 über die im Rahmen des Baus eines Kernkraftwerks durch Areva NP für Teollisuuden Voima Oy von Frankreich durchgeführte Maßnahme C 45/2006
Tenor
1.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2.
Die European Renewable Energies Federation ASBL (EREF) trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
3.
Über die Anträge der Französischen Republik, der Republik Finnland, von Greenpeace France und von Greenpeace Nordic auf Zulassung als Streithelfer ist nicht zu entscheiden.
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