BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)
28. September 2009
Rechtssache T‑46/08 P
Luigi Marcuccio
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Auskunftsersuchen bezüglich der persönlichen Gegenstände, die vom Dienstort an den Wohnort geschickt wurden – Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
Gegenstand: Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 6. Dezember 2007, Marcuccio/Kommission (F-40/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Beschlusses
Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Luigi Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.
Leitsätze
1. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung
(Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)
2. Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Wegfall wegen eines nach Klageerhebung eingetretenen Ereignisses – Erledigung
3. Beamte – Außervertragliche Haftung der Organe – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang
(Art. 288 Abs. 2 EG)
4. Rechtsmittel – Gründe – Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Kostenentscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst richtet
(Satzung des Gerichtshofs, Anhang I, Art. 11 Abs. 2)
1. Allein das Gericht für den öffentlichen Dienst ist zuständig für die Feststellung der Tatsachen – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und für ihre Würdigung. Die Tatsachenwürdigung stellt also, sofern die ihm vorgelegten Beweise nicht verfälscht worden sind, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichts erster Instanz im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt. Eine solche Verfälschung muss sich aus den Akten offensichtlich ergeben, ohne dass eine neue Tatsachen- und Beweiswürdigung vorgenommen werden muss.
(vgl. Randnrn. 44 und 45)
Verweisung auf: Gerichtshof, 28. Mai 1998, New Holland Ford/Kommission, C‑8/95 P, Slg. 1998, I‑3175, Randnr. 72; Gerichtshof, 2. Oktober 2001, EIB/Hautem, C‑449/99 P, Slg. 2001, I‑6733, Randnr. 44; Gerichtshof, 10. Januar 2006, Comunità montana della Valnerina/Kommission, C‑240/03 P, Slg. 2006, I‑731, Randnr. 63; Gerichtshof, 6. April 2006, General Motors/Kommission, C‑551/03 P, Slg. 2006, I‑3173, Randnr. 54; Gerichtshof, 21. September 2006, JCB Service/Kommission, C‑167/04 P, Slg. 2006, I‑8935, Randnr. 108
2. Es liegt im Interesse einer geordneten Rechtspflege, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst von Amts wegen feststellen kann, dass der Rechtsstreit sich in der Hauptsache erledigt hat, wenn ein Kläger, der ursprünglich ein Rechtsschutzinteresse hatte, wegen eines nach Klageerhebung eingetretenen Ereignisses jedes persönliche Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung verloren hat. Ein Kläger kann eine Klage auf Aufhebung einer Entscheidung nämlich nur dann weiterverfolgen, wenn er weiterhin, selbst nach Klageerhebung, ein persönliches Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung hat.
Wird bei einer beim Gericht für den öffentlichen Dienst erhobenen Klage die Erledigung der Hauptsache festgestellt, so kann dieses nicht über die Begründetheit der Klage befinden.
(vgl. Randnrn. 50 bis 52)
Verweisung auf: Gerichtshof, 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C‑362/05 P, Slg. 2007, I‑4333, Randnr. 39; Gericht, 17. Oktober 2005, First Data u. a./Kommission, T‑28/02, Slg. 2005, II‑4119, Randnrn. 36 und 37; Gericht, 7. Februar 2007, Clotuche/Kommission, T‑339/03, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung
3. Dass eine Entscheidung rechtswidrig ist, z. B. wegen eines Begründungsmangels, reicht nicht aus, um die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für rechtswidrige Handlungen ihrer Einrichtungen auszulösen, denn diese Haftung ist an das Vorliegen einer Reihe kumulativer Voraussetzungen geknüpft, die sich auf die Rechtswidrigkeit des dem beklagten Organ vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Bestehen des behaupteten Schadens und die Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem beanstandeten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beziehen.
Dass ein behaupteter Schaden immateriell und nach Aussage des Klägers „existenziell“ ist, kann nicht die den Kläger treffende Beweislast für das Bestehen und die Höhe des Schadens umkehren. Die Haftung der Gemeinschaft wird nämlich nur dann ausgelöst, wenn der Kläger dartun konnte, dass sein Schaden tatsächlich besteht.
(vgl. Randnrn. 66 und 67)
Verweisung auf: Gericht, 9. November 2004, Montalto/Rat, T‑116/03, Slg. ÖD 2004, I‑A‑339 und II‑1541, Randnr. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung; Gericht, 8. Juni 2006, Pérez‑Díaz/Kommission, T‑156/03, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑135 und II‑A‑2‑649, Randnr. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung
4. Art. 11 Abs. 2 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs ist zu entnehmen, dass ein Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung unzulässig ist. Daher sind Anträge, mit denen die Fehlerhaftigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst geltend gemacht wird, für offensichtlich unzulässig zu erklären, wenn alle anderen Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind.
(vgl. Randnr. 84)
Verweisung auf: Gerichtshof, 26. Mai 2005, Tralli/EZB, C‑301/02 P, Slg. 2005, I‑4071, Randnr. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung
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