Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 12. Mai 2009 – CHEMK und KF/Rat und Kommission
(Rechtssache T‑190/08)
„Nichtigkeitsklage – Klagefrist – Teilweise Unzulässigkeit – Streithilfe“
1. Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Maßnahme, die bekannt zu geben ist – Berechnung – Überschreitung der Frist – Unzulässigkeit (Art. 230 Abs. 5 EG; Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 101 § 1 und 102 § 2) (vgl. Randnrn. 19-23)
2. Verfahren – Streithilfe – Partei, die wegen verspäteter Erhebung der gegen sie gerichteten Nichtigkeitsklage nicht als Mitbeklagte angesehen werden kann – Zulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 40 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 115 und 116) (vgl. Randnrn. 24-26)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 172/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Kasachstan, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Russland (ABl. L 55, S. 6) und, hilfsweise, auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 28. Februar 2008, den Antrag der Klägerinnen auf Aussetzung des Antidumpingzolls abzulehnen
Tenor
1.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie gegen die Entscheidung der Kommission vom 28. Februar 2008 gerichtet ist, mit der der Antrag der Chelyabinsk electrometallurgical integrated plant OAO (CHEMK) und der Kuzneckie ferrosplavy OAO (KF) auf Aussetzung des Antidumpingzolls abgelehnt wurde.
2.
Die Kommission wird in der Rechtssache T‑190/08 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen.
3.
Der Kommission wird durch den Kanzler eine Abschrift sämtlicher den Parteien zugestellter Verfahrensunterlagen übermittelt.
4.
Der Kommission wird eine Frist zur Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes gesetzt.
5.
Die Entscheidung über den Antrag auf prozessleitende Maßnahmen und auf Beweisaufnahme bleibt vorbehalten.
6.
CHEMK und KF tragen die durch die Einrede der Unzulässigkeit entstandenen Kosten. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung vorbehalten.
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