BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)
27. April 2009
Rechtssache T-272/08 P
R
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Rechtsmittelfrist – Anfangsdatum der Fristberechnung – Verspätung – Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel“
Gegenstand: Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 6. März 2008, R bis/Kommission (F 105/07, Slg. ÖD 2008, I-A-1-0000 und II-A-1-0000), wegen Aufhebung dieses Beschlusses
Entscheidung: Das Rechtsmittel wird als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen. R trägt ihre eigenen Kosten.
Leitsätze
1. Verfahren – Zustellungen – Zustellung mittels Fernkopierer – Störung des Fernkopierers des Empfängers – Zustellung auf dem Postweg mit telefonischer Benachrichtigung
(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 99 Abs. 1 erster Gedankenstrich und Abs. 2)
2. Verfahren – Zustellungen – Zustellung mittels Fernkopierer – Störung des Fernkopierers des Empfängers – Zustellung auf dem Postweg ohne telefonische Benachrichtigung
(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 35 Abs. 4)
3. Verfahren – Zustellungen – Zustellung auf dem Postweg – Unwiderlegbarkeit der in Art. 99 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst aufgestellten Vermutung
(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 99 Abs. 2)
4. Verfahren – Fristen – Ausschlusswirkung – Höhere Gewalt – Begriff
(Satzung des Gerichtshofs, Art. 45 und Anhang I Art. 9 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 99 Abs. 2)
1. Verfügt der Kläger für das Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst nicht über eine Zustellungsanschrift in Luxemburg, hat er aber für Zustellungen im Zusammenhang mit diesem Verfahren eine Faxnummer sowie eine Telefonnummer angegeben, so gilt das Urteil oder der Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst, mit dem der erste Rechtszug beendet wird, nach Art. 99 Abs. 1 erster Gedankenstrich und Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst an dem Tag als ordnungsgemäß zugestellt, der auf dem Rückschein der per Einschreiben versandten beglaubigten Abschrift dieses Urteils oder Beschlusses vermerkt ist, sofern der Kläger nach Art. 99 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst von der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst von dem Einschreiben benachrichtigt worden ist und der Kanzlei nicht binnen drei Wochen nach dieser Benachrichtigung mitgeteilt hat, dass ihm das Einschreiben nicht zugegangen ist. Die Benachrichtigung kann telefonisch an die vom Kläger angegebene Telefonnummer erfolgen, wenn wegen einer Störung des vom Kläger für Zustellungszwecke angegebenen Fernkopierers alle Versuche der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst, die Benachrichtigung an diesen Fernkopierer zu senden, fehlschlagen und der von dieser Störung in Kenntnis gesetzte Kläger diese nicht beseitigt.
(vgl. Randnrn. 21 bis 23)
2. Wird der Kläger im Fall einer nicht beseitigten Störung des von ihm für Zustellungszwecke angegebenen Fernkopierers nicht telefonisch benachrichtigt, dass ihm die Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst eine beglaubigte Abschrift des Urteils oder Beschlusses, mit dem der erste Rechtszug beendet wird, per Einschreiben zugesandt hat, gilt die Zustellung dieses Urteils oder dieses Beschlusses nach Art. 35 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst mit der Aufgabe des Einschreibens zur luxemburgischen Post als bewirkt.
(vgl. Randnrn. 28 und 29)
Verweisung auf: Gerichtshof, 3. Juli 2008, Pitsiorlas/Rat und EZB, C‑84/08 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 5 bis 13
3. Mit Ablauf der in Art. 99 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst vorgesehenen dreiwöchigen Frist wird die durch diese Bestimmung aufgestellte Vermutung unwiderleglich. In einem solchen Fall kann die Anfechtung der Unterschrift auf dem Rückschein des per Einschreiben versandten Urteils oder Beschlusses des Gerichts für den öffentlichen Dienst, mit dem der Rechtszug beendet wird, nichts am Ergebnis ändern, dass die Zustellung dieses Urteils oder Beschlusses zu dem auf diesem Rückschein vermerkten Datum erfolgt ist.
(vgl. Randnrn. 23 bis 27)
4. Von den Gemeinschaftsvorschriften über die Verfahrensfristen kann nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen – bei Vorliegen eines Zufalls oder eines Falles höherer Gewalt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs – abgewichen werden, da die strikte Anwendung dieser Vorschriften dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit entspricht, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu vermeiden. Der Begriff „höhere Gewalt“ im Sinne von Art. 45 der Satzung des Gerichtshofs umfasst außer einem objektiven Merkmal, das sich auf ungewöhnliche, außerhalb der Sphäre des Betroffenen liegende Umstände bezieht, auch ein subjektives Merkmal, das mit der Verpflichtung des Betroffenen zusammenhängt, sich gegen die Folgen ungewöhnlicher Ereignisse zu wappnen, indem er, ohne übermäßige Opfer zu bringen, geeignete Maßnahmen trifft. Insbesondere muss der Betroffene den Ablauf des Verfahrens sorgfältig überwachen und zum Zweck der Einhaltung der vorgesehenen Fristen Sorgfalt walten lassen. Der Begriff der höheren Gewalt trifft daher nicht auf eine Situation zu, in der eine sorgfältige und umsichtige Person objektiv in der Lage gewesen wäre, den Ablauf einer Klagefrist zu verhindern.
Unzulässig ist somit ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst, das nach Fristablauf von einem Kläger eingelegt wurde, dessen Rechtsbeistand, nachdem die Kanzlei dieses Gerichts ihm telefonisch mitgeteilt hatte, dass ihre Versuche, ihm diesen Beschluss per Fax zu übersenden, fehlgeschlagen seien, mehr als zwei Monate lang nichts unternommen und die Kanzlei erst nach Ablauf sowohl der in Art. 99 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst vorgesehenen dreiwöchigen Frist als auch der Rechtsmittelfrist kontaktiert hat, ohne einen besonderen Grund oder Umstand geltend zu machen, um dies zu erklären.
(vgl. Randnrn. 31, 32 und 35)
Vgl. Gerichtshof, 7. Mai 1998, Irland/Kommission, C‑239/97, Slg. 1998, I‑2655, Randnr. 7; Gerichtshof, 19. Februar 2004, Forum des migrants/Kommission, C‑369/03 P, Slg. 2004, I‑1981, Randnr. 16; Gerichtshof, 18. Januar 2005, Juazaga Meabe/HABM, C‑325/03 P, Slg. 2005, I‑403, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung; Gericht, 21. November 2005, Tramarin/Kommission, T‑426/04, Slg. 2005, II‑4765, Randnr. 60
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