Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 14. Juli 2009 – Hoo Hing/HABM – Tresplain Investments (Golden Elephant Brand)
(Rechtssache T‑300/08)
„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Art. 63 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 65 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Rechtsakt, der dem Begehren der Klägerin in vollem Umfang entspricht – Unzulässigkeit“
Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte – Personen, die durch eine Entscheidung beschwert sind (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 63 Abs. 4) (vgl. Randnrn. 30-32)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 7. Mai 2008 (Sache R 889/2007‑1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Hoo Hing Holdings Ltd und der Tresplain Investments Ltd
Angaben zur Rechtssache
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde:
Bildmarke Golden Elephant Brand für Waren der Klasse 30 –Gemeinschaftsmarke Nr. 241810
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke:
Tresplain Investments Ltd
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren:
Hoo Hing Holdings Ltd
Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin:
Nicht eingetragene, im Vereinigten Königreich benutzte Bildmarke Golden Elephant
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung:
Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung
Tenor
1.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2.
Die Hoo Hing Holdings Ltd trägt die Kosten.
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