Rechtssache T‑539/08
Etimine SA und AB Etiproducts Oy
gegen
Europäische Kommission
„Nichtigkeitsklage – Umwelt und Schutz der menschlichen Gesundheit – Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung bestimmter Nickelcarbonate als gefährliche Stoffe – Richtlinie 2008/58/EG – Richtlinie 67/548/EWG – Verordnung (EG) Nr. 790/2009 – Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 – Anpassung der Anträge – Zeitliche Geltung von Art. 263 Abs. 4 AEUV – Fehlende individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit“
Leitsätze des Beschlusses
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Möglichkeit, eine vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon erhobene Klage auf Art. 263 Abs. 4 AEUV zu stützen – Fehlen
(Art. 230 Abs. 4 und 5 EG und Art. 263 Abs. 4 AEUV)
2. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Möglichkeit, durch eine Handlung allgemeinen Charakters individuell betroffen zu sein – Voraussetzungen – Handlungen, die Verfahren der Risikobewertung und Einstufung von gefährlichen Stoffen betreffen
(Art. 230 EG)
3. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Möglichkeit, durch eine Handlung allgemeinen Charakters individuell betroffen zu sein – Voraussetzungen – Handlungen, die Verfahren der Risikobewertung und Einstufung von gefährlichen Stoffen betreffen
(Art. 230 Abs. 4 EG)
1. Der AEU-Vertrag enthält keine besondere Übergangsbestimmung, die die Frage regelt, ob Art. 263 Abs. 4 AEUV auf am 1. Dezember 2009 anhängige Gerichtsverfahren anwendbar ist. Was insbesondere die Frage der zeitlichen Anwendbarkeit von Vorschriften betrifft, die die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Nichtigkeitsklage regeln, die ein Einzelner bei einem Unionsgericht erhebt, so bestimmt sich zum einen die Frage der Zulässigkeit einer Klage gemäß dem Grundsatz tempus regit actum nach den zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Vorschriften, und zum anderen ist bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage auf den Zeitpunkt der Klageerhebung, d. h. der Einreichung der Klageschrift, abzustellen, wobei ein etwaiger Mangel nur vor Ablauf der Klagefrist behoben werden kann. Daher ist, wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage zum Zeitpunkt ihrer Erhebung, d. h. der Einreichung sowohl der Klageschrift als auch des Antrags auf Anpassung der Anträge und der Nichtigkeitsgründe, in Art. 230 EG geregelt waren, die Frage der Befugnis der Kläger, gegen die angefochtenen Rechtsakte zu klagen, auf der Grundlage dieser Vorschrift zu behandeln.
(vgl. Randnrn. 75-76, 78)
2. Berührt eine Entscheidung eine Gruppe von Personen, deren Identität zum Zeitpunkt des Erlasses einer Handlung allgemeinen Charakters im Sinne des Art. 230 EG anhand von den Mitgliedern der Gruppe eigenen Merkmalen feststand oder feststellbar war, können diese Personen von dieser Maßnahme insoweit individuell betroffen sein, als sie zu einem beschränkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern gehören. Jedoch bedeutet der Umstand, dass die Rechtssubjekte, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, keineswegs, dass sie als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern feststeht, dass die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist. Daher ist das Bestehen ausschließlicher Rechte, Borate aus einem Drittstaat in die Union einzuführen und dort zu vertreiben, nicht als solches geeignet, den Inhaber dieses Rechts zu individualisieren, insbesondere wenn andere Wirtschaftsteilnehmer über vergleichbare Rechte verfügen und sich damit in der gleichen Lage wie dieser Inhaber befinden könnten.
Da die Kläger – Wirtschaftsteilnehmer, die Schürfrechte für Borate besitzen und durch die Maßnahme zur Einstufung dieses Erzeugnisses als gefährlichen Stoff berührt werden – keine anderen, vergleichbare Rechte besitzenden Wirtschaftsteilnehmer identifiziert noch dargelegt haben, aus welchen Gründen diese in Anbetracht ihrer besonderen Eigenschaften einen beschränkten Kreis bilden könnten, und da sie außerdem nicht nachgewiesen haben, dass die fraglichen Einstufungen bezweckten oder bewirkten, den Umfang der geltend gemachten ausschließlichen Rechte zu beeinträchtigen oder gar ihre Ausübung zu verhindern, können sie nicht als von der fraglichen Maßnahme im Sinne des Art. 230 EG individuell betroffen angesehen werden.
Die fraglichen Einstufungen berühren nämlich nicht die ausschließlichen Rechte der Kläger, Borverbindungen in die Union einzuführen und dort zu vertreiben. Der bloße Umstand, dass diese Einstufungen geeignet sind, die Ausübung dieser ausschließlichen Rechte gegebenenfalls zu erschweren, reicht nicht aus, um die Kläger im Sinne des Art. 230 Abs. 4 EG zu individualisieren, da sie a priori sämtliche Wirtschaftsteilnehmer, die mit dem Import und/oder dem Vertrieb von Borverbindungen in die Union verbundene Tätigkeiten ausüben oder ausüben könnten, gleichermaßen betreffen, ob sie insoweit über ausschließliche Rechte verfügen oder nicht. Die Möglichkeit, dass die Kläger aufgrund der angegriffenen Einstufungen einen – vielleicht sogar erheblichen – wirtschaftlichen Nachteil erleiden, genügt nicht, darzutun, dass diese Einstufungen sie gegenüber allen anderen Wirtschaftsteilnehmern, die vergleichbaren Folgen ausgesetzt sein können, individualisieren. Schließlich kann auch der Umstand, dass ein Kläger der größte Einführer von Boraten in die Union ist, diesen nicht gegenüber anderen Wirtschaftsteilnehmern individualisieren. Ein kleinerer Wirtschaftsteilnehmer, der über ähnliche Vertriebsrechte verfügt, wird nämlich vergleichbaren wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgesetzt sein, da diese Einstufungen alle in dieser Eigenschaft und entsprechend ihrer Größe und dem Umfang ihrer mit den Boraten verbundenen Geschäftstätigkeit betreffen.
(vgl. Randnrn. 100-101, 104-107)
3. Die Tatsache, dass eine Person im Verfahren zum Erlass einer Unionshandlung tätig wird, ist nur dann geeignet, diese Person hinsichtlich der fraglichen Handlung zu individualisieren, wenn für sie in der Unionsregelung Verfahrensgarantien vorgesehen sind. Was die Richtlinie 2008/58 zur 30. Anpassung der Richtlinie 67/548 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt betrifft, sehen die einschlägigen Verfahrensvorschriften, die das Verfahren zu ihrem Erlass regeln, keine solchen Verfahrensgarantien zugunsten von Wirtschaftsteilnehmern vor, die von dem Ergebnis eines Verfahrens zur Anpassung der Richtlinie 67/548 an den technischen Fortschritt potenziell betroffen sind. Ferner sind die Art. 6 bis 10 der Verordnung Nr. 793/93 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe, die das Risikobewertungsverfahren betreffen, das sich von dem Verfahren zur Einstufung eines Stoffes als gefährlichen Stoff unterscheidet, nicht auf das Einstufungsverfahren anwendbar und können daher nicht für eine aktive Teilnahme der Kläger am Verfahren angeführt werden. Diese Bestimmungen verankern keine Verfahrensgarantien, die für die Einstufung eines Stoffes als gefährlichen Stoff nach der Richtlinie 67/548 oder der Verordnung Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548 und 1999/45 und zur Änderung der Verordnung Nr. 1907/2006 gelten. Sie sind daher nicht geeignet, die Kläger hinsichtlich der Einstufungen, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG sind, zu individualisieren, da diese Einstufungen nicht das Ergebnis des Risikobewertungsverfahrens nach der Verordnung Nr. 793/93, sondern der davon zu unterscheidenden Verfahren zur Anpassung der Richtlinie 67/548 bzw. der Verordnung Nr. 1272/2008 an den technischen Fortschritt sind, in deren Rahmen die Kläger nicht über derartige Garantien verfügen.
(vgl. Randnrn. 109, 112, 114-116)
BESCHLUSS DES GERICHTS (Große Kammer)
7. September 2010(*)
„Nichtigkeitsklage – Umwelt und Schutz der menschlichen Gesundheit – Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung bestimmter Nickelcarbonate als gefährliche Stoffe – Richtlinie 2008/58/EG – Richtlinie 67/548/EWG – Verordnung (EG) Nr. 790/2009 – Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 – Anpassung der Anträge – Zeitliche Geltung von Art. 263 Abs. 4 AEUV – Fehlende individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit“
In der Rechtssache T‑539/08
Etimine SA mit Sitz in Bettembourg (Luxemburg)
und
AB Etiproducts Oy mit Sitz in Espoo (Finnland),
Prozessbevollmächtigte: C. Mereu und K. Van Maldegem, avocats,
Klägerinnen,
unterstützt durch
Borax Europe Ltd mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: K. Nordlander, avocat, und S. Kinsella, Solicitor,
Streithelferin,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch P. Oliver und D. Kukovec als Bevollmächtigte,
Beklagte,
unterstützt durch
Königreich Dänemark, vertreten durch B. Weis Fogh als Bevollmächtigte,
Streithelfer,
wegen Teilnichtigerklärung der Richtlinie 2008/58/EG der Kommission vom 21. August 2008 zur 30. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. L 246, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 790/2009 der Kommission vom 10. August 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. L 235, S. 1), soweit damit die Einstufung bestimmter Borverbindungen geändert wird,
erlässt
DAS GERICHT (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger, der Richter J. Azizi (Berichterstatter), A. W. H. Meij, M. Vilaras und N. J. Forwood, der Richterin E. Martins Ribeiro, des Richters O. Czúcz, der Richterinnen I. Wiszniewska-Białecka, I. Pelikánová, E. Cremona und I. Labucka sowie der Richter S. Frimodt Nielsen und K. O’Higgins,
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
1 Mit dieser Klage bestreiten die Klägerinnen, die Etimine SA und die AB Etiproducts Oy, die Rechtmäßigkeit der Einstufung bestimmter Borverbindungen als gefährliche Stoffe (im Folgenden: angegriffene Einstufungen) zunächst in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. L 196, S. 1) und dann in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353, S. 1).
2 Die angegriffenen Einstufungen wurden mit der Richtlinie 2008/58/EG der Kommission vom 21. August 2008 zur 30. Anpassung der Richtlinie 67/548 an den technischen Fortschritt (ABl. L 246, S. 1, im Folgenden: angefochtene Richtlinie) eingeführt und mit Wirkung vom 25. September 2009 in die Verordnung (EG) Nr. 790/2009 der Kommission vom 10. August 2009 zur Änderung der Verordnung Nr. 1272/2008 (ABl. L 235, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung) (im Folgenden gemeinsam: angefochtene Rechtsakte) übernommen.
Rechtlicher Rahmen
Bestimmungen des EG-Vertrags und des AEU-Vertrags
3 Art. 230 Abs. 4 EG bestimmt:
„Jede natürliche oder juristische Person kann unter den gleichen Voraussetzungen gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.“
4 Art. 263 Abs. 4 AEUV lautet:
„Jede natürliche oder juristische Person kann unter den Bedingungen nach den Abs. 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben.“
Richtlinie 67/548
5 Die Richtlinie 67/548 in der insbesondere durch die Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548 (ABl. L 154, S. 1) und die Richtlinie 2006/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 67/548 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung eines Europäischen Amtes für chemische Stoffe (ABl. L 396, S. 850) geänderten Fassung legt die Regeln für das Inverkehrbringen bestimmter „Stoffe“ fest, die definiert werden als: „chemische Elemente und ihre Verbindungen in natürlicher Form oder hergestellt durch ein Produktionsverfahren, einschließlich der zur Wahrung der Produktstabilität notwendigen Zusatzstoffe und der bei der Herstellung unvermeidbaren Verunreinigungen, mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können“.
6 Hierzu werden die Stoffe nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 67/548 aufgrund ihrer Eigenschaften nach den in Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie festgelegten Kategorien eingestuft. Die Einstufung eines Stoffes als „gefährlich“ in Anhang I dieser Richtlinie hat als Vorbedingung für sein Inverkehrbringen das Anbringen einer vorgeschriebenen Kennzeichnung auf seiner Verpackung zur Folge, die u. a. Gefahrensymbole zur Angabe der mit der Verwendung des Stoffes verbundenen Gefahren sowie Standardaufschriften umfasst, die zum einen auf besondere Risiken aufgrund von Gefahren beim Umgang mit dem Stoff hinweisen und zum anderen Sicherheitsratschläge für den Umgang mit dem Stoff erteilen.
7 Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 67/548 bestimmt in der Fassung, die vor der sich aus Art. 55 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1272/2008 ergebenden Fassung galt:
„Anhang I umfasst eine Liste der nach den Grundsätzen der Absätze 1 und 2 eingestuften Stoffe mit ihrer harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung. Der Beschluss zur Aufnahme eines Stoffes in Anhang I mit seiner harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung ist nach dem in Artikel 29 [der Richtlinie] festgelegten Verfahren zu fassen.“
8 Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 67/548 sieht vor, dass „[d]ie allgemeinen Grundsätze der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen … nach den Kriterien des Anhangs VI angewandt [werden], sofern für gefährliche Zubereitungen in Einzelrichtlinien nichts anderes bestimmt ist“.
9 In Abschnitt 1.2 des Anhangs VI der Richtlinie 67/548 heißt es:
„In diesem Anhang sind die allgemeinen Grundsätze für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen festgelegt, auf die in Artikel 4 dieser Richtlinie … Bezug genommen wird.
Dieser Leitfaden richtet sich an alle, die mit Verfahren der Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen befasst sind (Hersteller, Einführer, nationale Behörden).“
10 Abschnitt 4.1.2 des Anhangs VI der Richtlinie 67/548 sieht vor:
„Liegen einem Hersteller, Vertreiber oder Importeur Informationen vor, denen zufolge ein Stoff gemäß den in den Abschnitten 4.2.1, 4.2.2 oder 4.2.3 genannten Kriterien eingestuft und gekennzeichnet werden sollte, so hat er den Stoff auf der Grundlage einer Beurteilung durch eine fachkundige Person vorläufig gemäß diesen Kriterien zu kennzeichnen.“
11 In Abschnitt 4.1.3 des Anhangs VI der Richtlinie 67/548 heißt es: „Der Hersteller, Vertreiber oder Importeur übermittelt einem Mitgliedstaat, in dem der Stoff in den Verkehr gebracht wird, unverzüglich Unterlagen, die alle wichtigen Informationen enthalten. …“
12 Abschnitt 4.1.4 des Anhangs VI der Richtlinie 67/548 lautet:
„Darüber hinaus hat ein Hersteller, Vertreiber oder Importeur, der über neue Daten verfügt, die für die Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes gemäß den Kriterien der Abschnitte 4.2.1, 4.2.2 oder 4.2.3 von Bedeutung sind, diese unverzüglich einem Mitgliedstaat, in dem der Stoff in Verkehr gebracht wird, zu übermitteln.“
13 In Abschnitt 4.1.5 des Anhangs VI der Richtlinie 67/548 heißt es:
„Um innerhalb der Gemeinschaft möglichst schnell eine einheitliche Einstufung nach dem Verfahren in Artikel 28 dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten Mitgliedstaaten, die über relevante Informationen – des Herstellers oder von anderer Seite – verfügen, die die Einstufung eines Stoffes in eine dieser Kategorien rechtfertigen, diese Informationen zusammen mit Vorschlägen zur Einstufung und Kennzeichnung unverzüglich der Kommission vorlegen.
Die Kommission wird die ihr vorgeschlagene Einstufung und Kennzeichnung an die anderen Mitgliedstaaten weiterleiten. Jeder Mitgliedstaat kann an die Kommission herantreten, um die vorliegende Information zu erhalten.
…“
Verfahren zur Anpassung der Richtlinie 67/548 an den technischen Fortschritt
14 Gemäß Art. 28 der Richtlinie 67/548 werden die zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt notwendigen Änderungen nach dem Verfahren des Art. 29 vorgenommen. Im Rahmen dieses Verfahrens wird die Europäische Kommission nach Art. 5 Abs. 1 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184, S. 23) in Verbindung mit Nr. 1 des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (Einstimmigkeit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG (ABl. L 122, S. 36) von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Nach Art. 5 Abs. 3 dieses Beschlusses erlässt die Kommission die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen. Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme dieses Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, sieht Art. 5 Abs. 4 dieses Beschlusses dagegen vor, dass der Rat der Europäischen Union befasst und das Europäische Parlament unterrichtet wird.
Teilweise Aufhebung, Änderung und Ersetzung der Richtlinie 67/548 durch die Verordnung Nr. 1272/2008
15 Mit Wirkung vom 20. Januar 2009 wurde die Richtlinie 67/548 durch die Verordnung Nr. 1272/2008 teilweise aufgehoben, geändert und ersetzt. Mit dieser Verordnung soll das von den Vereinten Nationen erarbeitete Global Harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien eingeführt werden (Erwägungsgründe 5 bis 8 der Verordnung Nr. 1272/2008).
16 Obwohl Art. 55 Abs. 11 der Verordnung Nr. 1272/2008 bestimmt, dass „Anhang I [der Richtlinie 67/548] … gestrichen [wird]“, enthielt Anhang VI dieser Verordnung zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens nicht die angegriffenen Einstufungen – im Verfahren zu ihrer Annahme war es zu erheblichen Verzögerungen gekommen –, sondern lediglich die mit früheren Anpassungen der Richtlinie 67/548 an den technischen Fortschritt eingeführten Einstufungen, darunter die in der Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur 29. Anpassung der Richtlinie 67/548 an den technischen Fortschritt (ABl. L 152, S. 1, Berichtigung im ABl. 2004, L 216, S. 3) vorgesehenen.
17 Insoweit heißt es im 53. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1272/2008:
„Damit die Arbeit und die Erfahrungen im Zusammenhang mit der Richtlinie [67/548], einschließlich der Einstufung und Kennzeichnung spezifischer in Anhang I der Richtlinie [67/548] aufgeführter Stoffe, in vollem Umfang berücksichtigt werden, sollten alle bestehenden harmonisierten Einstufungen unter Verwendung der neuen Kriterien in neue harmonisierte Einstufungen umgewandelt werden. Außerdem sollten alle bestehenden harmonisierten Einstufungen unverändert in einen Anhang zu dieser Verordnung aufgenommen werden, da die Verordnung erst zu einem späteren Zeitpunkt anwendbar wird und die harmonisierten Einstufungen gemäß den Kriterien der Richtlinie [67/548] für die Einstufung von Stoffen und Gemischen während der Übergangsphase wichtig sind. Dadurch, dass für alle künftigen Harmonisierungen von Einstufungen diese Verordnung gilt, dürften sich Unstimmigkeiten bei harmonisierten Einstufungen ein und desselben Stoffes gemäß den bestehenden und den neuen Kriterien vermeiden lassen.“
18 Art. 36 („Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen“) der Verordnung Nr. 1272/2008 sieht u. a. vor:
„(1) Ein Stoff, der den Kriterien nach Anhang I in folgenden Punkten entspricht, unterliegt in der Regel den Bestimmungen betreffend die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung nach Artikel 37:
a) Sensibilisierung der Atemwege, Kategorie 1 (Anhang I Abschnitt 3.4),
b) Keimzellmutagenität, Kategorien 1A, 1B oder 2 (Anhang I Abschnitt 3.5),
c) Karzinogenität, Kategorien 1A, 1B oder 2 (Anhang I Abschnitt 3.6),
d) Reproduktionstoxizität, Kategorien 1A, 1B oder 2 (Anhang I Abschnitt 3.7).
…“
19 Art. 37 („Verfahren zur Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen“) der Verordnung Nr. 1272/2008 bestimmt:
„(1) Eine zuständige Behörde kann der Agentur einen Vorschlag für eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und gegebenenfalls für spezifische Konzentrationsgrenzwerte oder M-Faktoren oder einen Vorschlag zu ihrer Überprüfung vorlegen.
…
(2) Ein Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender eines Stoffes kann der Agentur einen Vorschlag für eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung dieses Stoffes und gegebenenfalls für spezifische Konzentrationsgrenzwerte oder M-Faktoren vorlegen, sofern es für einen derartigen Stoff keinen Eintrag in Anhang VI Teil 3 im Zusammenhang mit der Gefahrenklasse oder der Differenzierung gibt, auf die sich dieser Vorschlag bezieht.
…
(4) Der gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzte Ausschuss für Risikobeurteilung der Agentur gibt zu Vorschlägen gemäß den Absätzen 1 oder 2 innerhalb von 18 Monaten nach Eingang des Vorschlags eine Stellungnahme ab und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Die Agentur leitet diese Stellungnahme sowie etwaige Bemerkungen an die Kommission weiter.
(5) Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass eine Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung des betreffenden Stoffes angezeigt ist, unterbreitet sie unverzüglich einen Entwurf für eine Entscheidung über die Aufnahme dieses Stoffes zusammen mit den relevanten Einstufungs- und Kennzeichnungselementen in Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.1 und gegebenenfalls den spezifischen Konzentrationsgrenzwerten oder M-Faktoren.
Bis zum 31. Mai 2015 erfolgt zu denselben Bedingungen ein entsprechender Eintrag in Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.2.
Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung wird nach dem in Artikel 54 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. …
(6) Hersteller, Importeure oder nachgeschaltete Anwender, denen neue Informationen vorliegen, die zu einer Änderung der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnungselemente eines Stoffes in Anhang VI Teil 3 führen könnten, legen der zuständigen Behörde eines der Mitgliedstaaten, in denen der Stoff in Verkehr gebracht wird, einen Vorschlag … vor.“
20 Art. 53 („Anpassungen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt“) der Verordnung Nr. 1272/2008 sieht vor:
„(1) Die Kommission kann … die Anhänge I bis VII an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anpassen; dabei berücksichtigt sie gebührend die Weiterentwicklung des [Global Harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien] … Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 54 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. …“
21 In Art. 54 („Ausschussverfahren“) der Verordnung Nr. 1272/2008 heißt es:
„(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschuss unterstützt.
…
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses [1999/468] unter Beachtung von dessen Artikel 8.
…“
22 In Art. 5a des Beschlusses 1999/486 in der durch den Beschluss 2006/512/EG des Rates vom 17. Juli 2006 (ABl. L 200, S. 11) geänderten Fassung ist das „Regelungsverfahren mit Kontrolle“ geregelt, bei dem die Kommission nach Art. 5a Abs. 1 „von einem Regelungsausschuss unterstützt [wird], der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt“. Nach Art. 5a Abs. 3 dieses Beschlusses unterbreitet die Kommission, wenn die von ihr beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses im Einklang stehen, dem Europäischen Parlament und dem Rat unverzüglich den Entwurf von Maßnahmen zur Kontrolle; diese Maßnahmen kann sie nur erlassen, wenn sich nach Ablauf einer Frist von drei Monaten weder das Europäische Parlament noch der Rat gegen den Entwurf ausgesprochen haben. Art. 5a Abs. 4 dieses Beschlusses sieht vor, dass die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu ergreifenden Maßnahmen unterbreitet und diesen gleichzeitig dem Europäischen Parlament übermittelt, wenn die von ihr beabsichtigten Maßnahmen nicht mit der Stellungnahme des Ausschusses im Einklang stehen oder keine Stellungnahme vorliegt.
Verordnung (EWG) Nr. 793/93 und Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
23 Die Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (ABl. L 84, S. 1) in geänderter Fassung sieht nach ihrem vierten Erwägungsgrund hinsichtlich der Bewertung der Risiken von Stoffen, die von der Industrie hergestellt, eingeführt und/oder verwendet werden, eine Aufteilung und Koordinierung der Aufgaben zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Industrie vor. So sind die Hersteller und Importeure dieser Stoffe nach den Art. 3 und 4 dieser Verordnung verpflichtet, bestimmte nach Maßgabe des Herstellungs- und Importumfangs relevante Daten zu übermitteln.
24 Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 793/93 erstellt die Kommission Listen von Stoffen, die mit Vorrang auf ihre Risiken zu bewerten sind. Für jeden dieser Stoffe wird zur Bewertung dieser Risiken für Mensch und Umwelt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats als Berichterstatter benannt (Art. 10 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 793/93).
25 In diesem Zusammenhang sind die Hersteller und die Importeure nach Art. 9, Art. 10 Abs. 2 und Art. 12 der Verordnung Nr. 793/93 verpflichtet, gegebenenfalls weitere Angaben zu übermitteln oder Prüfungen vorzunehmen, um fehlende, zur Bewertung der Risiken erforderliche Daten zu beschaffen. Unter den Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 3 dieser Verordnung können die Prüfungen von einem oder mehreren Herstellern oder Importeuren durchgeführt werden, die im Namen anderer betroffener Hersteller oder Importeure handeln. Ferner können die Hersteller oder Importeure nach Art. 9 Abs. 3 der Verordnung – unter Angabe von Gründen – beim Berichterstatter beantragen, dass sie von den zusätzlichen Prüfungen ganz oder teilweise befreit werden, weil eine bestimmte Angabe zur Bewertung des Risikos nicht erforderlich oder nicht zu beschaffen ist. Sie können auch eine längere Frist beantragen, wenn die Umstände dies erfordern.
26 Nachdem der Berichterstatter die Risiken bewertet hat, kann er gegebenenfalls eine Strategie zu ihrer Begrenzung vorschlagen (Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 793/93). Auf der Grundlage der Risikobewertung und der Strategieempfehlung des Berichterstatters legt die Kommission einen Vorschlag in Bezug auf die Ergebnisse der Risikobewertung der prioritären Stoffe sowie erforderlichenfalls eine Empfehlung für eine geeignete Strategie zur Begrenzung dieser Risiken vor, die nach dem in Art. 15 der Verordnung Nr. 793/93 vorgesehenen Ausschussverfahren gebilligt werden. Auf der Grundlage der auf diese Weise gebilligten Risikobewertung und Strategieempfehlung entscheidet die Kommission, ob es erforderlich ist, Maßnahmen der Gemeinschaft im Rahmen der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. L 262, S. 201) in geänderter Fassung oder im Rahmen anderer bestehender Regelungen der Gemeinschaft vorzuschlagen (Art. 11 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 793/93).
27 Die Verordnung Nr. 793/93 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1, Berichtigung im ABl. 2007, L 136, S. 3, im Folgenden: REACH-Verordnung) aufgehoben und ersetzt.
28 Nach Art. 1 Abs. 1 bezweckt die REACH-Verordnung insbesondere, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen. Hierfür enthält sie Bestimmungen über Stoffe und Zubereitungen im Sinne des Art. 3, die für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung derartiger Stoffe als solcher, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen sowie für das Inverkehrbringen von Zubereitungen gelten (Art. 1 Abs. 2 der REACH-Verordnung). Nach Art. 1 Abs. 3 beruht diese Verordnung auf dem Grundsatz, dass Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender sicherstellen müssen, dass sie Stoffe herstellen, in Verkehr bringen und verwenden, die die menschliche Gesundheit oder die Umwelt nicht nachteilig beeinflussen, sowie auf dem Vorsorgeprinzip.
29 Gemäß der in Art. 5 der REACH-Verordnung verankerten Regel „Ohne Daten kein Markt“ und den in den Art. 6 und 7 dieser Verordnung vorgesehenen Pflichten müssen Hersteller und Importeure, die einen Stoff als solchen oder in einer oder mehreren Zubereitungen in einer Menge von mindestens 1 Tonne pro Jahr herstellen oder einführen, diesen bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) anmelden und registrieren lassen. Zu diesem Zweck müssen sie nach den Art. 10 und 13 der REACH-Verordnung ein ausführliches technisches Dossier einreichen, das Informationen über den Stoff, einschließlich seiner Herstellung, seiner Verwendungen, seiner Einstufungen und inhärenten Eigenschaften, enthält, die gegebenenfalls durch geeignete Versuche oder durch die Ergebnisse einschlägiger Studien nachzuweisen sind.
Sachverhalt
Klägerinnen und betroffene Stoffe
30 Die eine Klägerin, Etimine, ist eine Gesellschaft luxemburgischen Rechts. Die andere Klägerin, Etiproducts, ist eine Gesellschaft finnischen Rechts. Die Klägerinnen führen Borverbindungen in die Union ein, die aus den Boratminen von Emet, Kestelek, Bigadic und Kirka (Türkei) stammen. Diese Minen werden von ihrer Muttergesellschaft Eti Mine Works General Management (im Folgenden: Eti Mine Works) betrieben, einer vollständig vom Staat kontrollierten Gesellschaft türkischen Rechts.
31 Etimine ist Alleinvertreiber dieser Stoffe in 15 Mitgliedstaaten, nämlich im Königreich Belgien, in der Tschechischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, im Königreich Spanien, in der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, im Großherzogtum Luxemburg, in der Republik Ungarn, im Königreich der Niederlande, in der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland. Etiproducts ist Alleinvertreiber dieser Stoffe in sieben anderen Mitgliedstaaten, nämlich im Königreich Dänemark, in der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Polen, der Republik Finnland und im Königreich Schweden.
32 Die Republik Türkei verfügt über große Borreserven und ist nach den Vereinigten Staaten von Amerika der weltweit zweitgrößte Hersteller von Borsäure. Eti Mine Works, der weltweit größte Borgewinner, besitzt die ausschließlichen Rechte für die Ausbeutung der in Randnr. 30 des vorliegenden Beschlusses genannten Minen. Diese Schürfrechte sind ihr gemäß den Art. 6 und 24 des türkischen Gesetzes Nr. 3213 vom 15. Juni 1985 über den Bergbau (T. C. Resmî Gazete Nr. 18785 vom 15. Juni 1985) gewährt worden.
33 Im Jahr 2007 führte Etimine auf der Grundlage eines Alleinvertriebsvertrags mit Eti Mine Works etwa 245 500 t Borate, d. h. ungefähr 44 000 t Borsäure, 189 000 t Boraxpentahydrat und 12 500 t Boraxdecahydrat in die Union ein. Etiproducts führte in diesem Jahr auf der Grundlage eines entsprechenden Vertrags etwa 85 700 t Borate in die Union ein. Diese Einfuhren machten den größten Teil der Einfuhren von Borsäure, Boraxdecahydrat und Boraxpentahydrat in die Union im Jahr 2007 aus.
Verfahren, das zu den angegriffenen Einstufungen geführt hat
34 Am 28. Januar 1999 legte die Französische Republik der Kommission einen Vorschlag zur Einstufung von Borsäure nach der Richtlinie 67/548 als fortpflanzungs- und entwicklungsgefährdenden Stoff der Kategorie 2 vor, der die R-Sätze R 60 (kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen) und R 61 (kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen) entsprechen; dieser Stoff war bisher in Anhang I der Richtlinie 67/548 nicht aufgeführt.
35 Am 10. Februar 1999 legte das Königreich Dänemark einen für die dänische Umweltagentur (Danish Environmental Protection Agency) erarbeiteten Vorschlag zur Einstufung von Borsäure und Boraxdecahydrat nach der Richtlinie 67/548 in die Kategorie 2 der fortpflanzungsgefährdenden Stoffe, der der R-Satz R 60 (kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen) entspricht, und in die Kategorie 3 der entwicklungsgefährdenden Stoffe, der der R-Satz R 63 (kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen) entspricht.
36 In ihrer Sitzung vom 15. bis 17. November 2000 empfahl die Arbeitsgruppe der Kommission zur Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe beim Europäischen Chemikalienbüro (im Folgenden: E&K-Arbeitsgruppe), Borsäure nach der Richtlinie 67/548 als fortpflanzungsgefährdenden Stoff der Kategorie 3 sowohl hinsichtlich der Fruchtbarkeit als auch der Entwicklung einzustufen. Für Boraxdecahydrat und Dinatriumtetraborat wasserfrei empfahl die E&K-Arbeitsgruppe eine Einstufung gemäß der Richtlinie 67/548 als fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 3.
37 Auf Ersuchen der Generaldirektion (GD) „Umwelt“ der Kommission lud das Europäische Chemikalienbüro Fachleute ein, um die Einstufung von Boraten gemäß der Richtlinie 67/548 auf ihre Reproduktionstoxizität zu überprüfen. In der Sitzung vom 5. und 6. Oktober 2004 untersuchte die mit entsprechenden Fachleuten besetzte Arbeitsgruppe der Kommission mehrere Borverbindungen, wie z. B. Boraxpentahydrat, Boroxid, Borsäure, Boraxdecahydrat und Dinatriumtetraborat wasserfrei, und gelangte zu dem Ergebnis, dass diese Stoffe auf der Grundlage von Tierversuchen gemäß der Richtlinie 67/548 als fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 2 eingestuft werden sollten.
38 Am 4. April 2005 fand eine Zusammenkunft zwischen den türkischen Behörden, Etimine und der Kommission statt, bei der sich die türkischen Behörden gegen die vorgeschlagene Einstufung der Borverbindungen als fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 2 aussprachen. Zur Stützung ihrer Auffassung übermittelten die türkischen Behörden der GD „Umwelt“ mit Schreiben vom 18. Mai 2005 einen technischen Vermerk türkischer Toxikologen, der in der Sitzung vom 4. April 2005 mündlich vorgestellt worden war, sowie einen Bericht mit dem Titel „Stellungnahme der türkischen Gesellschaft für Toxikologie zur Einstufung von Borsäure und Boraten als fortpflanzungsgefährdende Stoffe“.
39 Mit an die GD „Umwelt“ gerichtetem Schreiben vom 8. April 2005 wandte sich Etimine gegen die Schlussfolgerungen der Sachverständigen-Arbeitsgruppe und ersuchte die Kommission, diese nicht zu berücksichtigen.
40 In ihrer Sitzung vom 8. September 2005 setzte die E&K-Arbeitsgruppe mit Vertretern der türkischen Behörden, Eti Mine Works und türkischen Toxikologen die Erörterung der vorgeschlagenen Einstufung von Borverbindungen gemäß der Richtlinie 67/548 fort und beschloss dann, der Stellungnahme der Sachverständigen-Arbeitsgruppe zu folgen und die Einstufung dieser Stoffe als fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 2 zu empfehlen.
41 Mit Schreiben vom 30. September 2005 ersuchten die türkischen Behörden die Kommission, die Entscheidung über die Einstufung von Borverbindungen gemäß der Richtlinie 67/548 so lange aufzuschieben, bis verschiedene Studien, die hierzu durchgeführt würden, abgeschlossen seien.
42 Mit an die GD „Umwelt“ gerichtetem Schreiben vom 17. Oktober 2005 wiederholte Etimine ihre Forderung, die Borverbindungen bei der 30. Anpassung der Richtlinie 67/548 an den technischen Fortschritt nicht als fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 2 einzustufen.
43 Mit Schreiben vom 18. November 2005 teilte die GD „Umwelt“ mit, dass sie die Stellungnahme von Etimine gebührend berücksichtigt habe und auf bestimmte in deren Schreiben vom 8. April 2005 angeführte Gesichtspunkte eingegangen sei.
44 In einem an die Kommission gerichteten Schreiben vom 6. Februar 2006 erklärten die türkischen Behörden, sie seien mit der vorgeschlagenen Einstufung der Borverbindungen gemäß der Richtlinie 67/548 nicht einverstanden.
45 Am 16. Februar 2007 sprach sich der Ausschuss im Sinne des Art. 29 der Richtlinie 67/548 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 des Beschlusses 1999/468 und Nr. 1 des Anhangs III der Verordnung Nr. 807/2003 (siehe oben, Randnr. 15) für den Vorschlag der Richtlinie zur 30. Anpassung der Richtlinie 67/548 an den technischen Fortschritt aus, in den der Vorschlag zur Neueinstufung der Borverbindungen aufgenommen worden war.
46 Am 21. August 2008 erließ die Kommission die angefochtene Richtlinie.
47 Die angegriffenen Einstufungen, wie in Anhang 1G der angefochtenen Richtlinie enthalten, stellen sich im Wesentlichen wie folgt dar:
„Index-Nr.
Chemischer Name
Einstufung
Kennzeichnung
…
…
…
…
005-007-00-2
Borsäure …
Borsäure, natürliche, rohe, mit
einem Massenanteil von höchstens 85 % H3BO3 in der Trockensubstanz …
Repr. Cat. 2; R60-61
T
R: 60-61
S: 53-45
005-008-00-8
Dibortrioxid
Boroxid
Repr. Cat. 2; R60-61
T
R: 60-61
S: 53-45
005-011-00-4
Dinatriumtetraborat, wasserfrei
Borsäure, Dinatriumsalz …
Tetrabordinatriumheptaoxid,
Hydrat …
Orthoborsäure, Natriumsalz …
Repr. Cat. 2; R60-61
T
R: 60-61
S: 53-45
005-011-01-1
Dinatriumtetraboratdecahydrat
Boraxdecahydrat
Repr. Cat. 2; R60-61
T
R: 60-61
S: 53-45
005-011-02-9
Dinatriumtetraboratpentahydrat
Boraxpentahydrat
Repr. Cat. 2; R60‑61
T
R: 60-61
S: 53-45
…
…
…
…“
48 Am 10. August 2009 erließ die Kommission die angefochtene Verordnung, insbesondere auf der Grundlage des Art. 53 der Verordnung Nr. 1272/2008.
49 Mit der angefochtenen Verordnung wurden die angegriffenen Einstufungen mit Wirkung vom 25. September 2009 in Anhang VI der Verordnung Nr. 1272/2008 aufgenommen.
50 In den Erwägungsgründen 1 bis 3 der angefochtenen Verordnung heißt es:
„(1) Anhang VI Teil 3 der Verordnung … Nr. 1272/2008 enthält zwei Listen der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe. Tabelle 3.1 enthält die Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe auf der Grundlage der Kriterien gemäß Anhang I Teile 2 bis 5 der Verordnung … Nr. 1272/2008. Tabelle 3.2 enthält die Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe auf der Grundlage der Kriterien gemäß Anhang VI der Richtlinie [67/548]. Diese beiden Listen müssen aktualisiert werden, um geänderte Einstufungen für Stoffe, die bereits Teil der harmonisierten Einstufung sind, sowie neue harmonisierte Einstufungen aufzunehmen. Darüber hinaus müssen die Eintragungen für bestimmte Stoffe gestrichen werden.
(2) Anhang VI der Verordnung … Nr. 1272/2008 muss geändert werden, um den kürzlich verabschiedeten Änderungen von Anhang I der Richtlinie [67/548] Rechnung zu tragen, die mit der [angefochtenen] Richtlinie … und der Richtlinie 2009/2/EG vom 15. Januar 2009 zur 31. Anpassung der Richtlinie [67/548] eingeführt worden sind. Diese Maßnahmen bilden Anpassungen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt im Sinne von Artikel 53 der Verordnung … Nr. 1272/2008.
(3) In Erwägungsgrund (53) der Verordnung … Nr. 1272/2008 wird hervorgehoben, dass die Arbeit und die Erfahrungen im Zusammenhang mit der Richtlinie [67/548] einschließlich der Einstufung und Kennzeichnung spezifischer in Anhang I der Richtlinie [67/548] aufgeführter Stoffe, in vollem Umfang berücksichtigt werden sollten.“
51 Art. 1 der angefochtenen Verordnung sieht u. a. vor:
„Anhang VI Teil 3 der Verordnung … Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:
(1) Tabelle 3.1 wird wie folgt geändert:
a) die den Einträgen in Anhang I entsprechenden Einträge werden durch die Einträge in diesem Anhang ersetzt;
b) die Einträge in Anhang II werden in der Reihenfolge der Einträge in der Tabelle 3.1 in diese eingefügt;
…
(2) Tabelle 3.2 wird wie folgt geändert:
a) die den Einträgen in Anhang IV entsprechenden Einträge werden durch die Einträge in diesem Anhang ersetzt;
b) die Einträge in Anhang V werden in der Reihenfolge der Einträge in der Tabelle 3.2 in diese eingefügt;
…“
52 Art. 2 der angefochtenen Verordnung bestimmt:
„1. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
2. Art. 1 gilt ab dem 1. Dezember 2010.
3. Die mit der vorliegenden Verordnung geänderten harmonisierten Einstufungen gemäß Anhang VI der Verordnung EG (Nr.) 1272/2008 können vor dem 1. Dezember 2010 angewandt werden.“
53 Die angegriffenen Einstufungen, wie sie in den Anhängen II und V der angefochtenen Verordnung enthalten sind, stellen sich im Wesentlichen wie folgt dar:
„Anhang II
Index-Nr.
Internationale chemische Bezeichnung
Einstufung
Kennzeichnung
Gefahrenklasse, Gefahrenkategorie und Gefahrenkodierung
Kodierung der Gefahrenhinweise
Piktogramm, Kodierung der Signalworte
Kodierung der Gefahrenhinweise
…
…
…
…
…
…
005-007-00-2
boric acid; … boric acid, crude natural, containing not more than 85 per cent of H3BO3 calculated on the dry weight …
Repr. 1B
H360FD
GHS08 Dgr
H360FD
005-008-00-8
diboron trioxide;
boric oxide
Repr. 1B
H360FD
GHS08 Dgr
H360FD
005-011-00-4
disodium tetraborate, anhydrous;
boric acid, disodium salt; …
tetraboron disodium heptaoxide, hydrate; …
orthoboric acid, sodium salt …
Repr. 1B
H360FD
GHS08 Dgr
H360FD
005-011-01-1
disodium tetraborate decahydrate;
borax decahydrate
Repr. 1B
H360FD
GHS08 Dgr
H360FD
005-011-02-9
disodium tetraborate decahydrate;
borax decahydrate
Repr. 1B
H360FD
GHS08 Dgr
H360FD
…
…
…
…
…
…“
„Anhang V
Index-Nr.
Internationale chemische Bezeichnung
Einstufung
Kennzeichnung
…
…
…
…
005-007-00-2
boric acid; …
boric acid, crude natural, containing not more than 85 per cent of H3BO3 calculated on the dry weight …
Repr. Cat. 2; R60-61
T
R: 60-61
S: 53-45
005-008-00-8
diboron trioxide;
boric oxide
Repr. Cat. 2; R60-61
T
R: 60-61
S: 53-45
005-011-00-4
disodium tetraborate, anhydrous;
boric acid, disodium salt; …
tetraboron disodium heptaoxide, hydrate; …
orthoboric acid, sodium salt …
Repr. Cat. 2; R60-61
T
R: 60-61
S: 53-45
005-011-01-1
disodium tetraborate decahydrate;
borax decahydrate
Repr. Cat. 2; R60-61
T
R: 60-61
S: 53-45
005-011-02-9
disodium tetraborate pentahydrate;
borax pentahydrate
Repr. Cat. 2; R60-61
T
R: 60-61
S: 53-45
…
…
…
…“
Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten
54 Die Klägerinnen haben mit Klageschrift, die am 5. Dezember 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
55 Mit am 6. April 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat das Königreich Dänemark beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 7. Juli 2009 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts diesen Streitbeitritt zugelassen.
56 Mit am 9. April 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Borax Europe Ltd (im Folgenden: Borax), eine Borate herstellende und vertreibende Gesellschaft englischen Rechts, beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 7. Juli 2009 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts diesen Streitbeitritt zugelassen.
57 Mit am 11. März 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem besonderem Schriftsatz hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit nach Art. 114 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben und einen Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache nach Art. 113 der Verfahrensordnung gestellt. Die Klägerinnen haben am 30. April 2009 ihre Stellungnahme zu dieser Einrede und zu diesem Antrag eingereicht. Borax hat am 24. August 2009 einen auf die Frage der Zulässigkeit beschränkten Streithilfeschriftsatz eingereicht.
58 Die Klägerinnen, unterstützt durch Borax, beantragen in ihrer Klageschrift und ihren Erklärungen zur Unzulässigkeitseinrede,
– die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen und die Klage für zulässig zu erklären;
– die folgenden Stoffen entsprechenden Einträge in der Tabelle des Anhangs 1G der angefochtenen Richtlinie für nichtig zu erklären:
– Borsäure und Borsäure, natürliche, rohe (Index-Nr. 005-007-00-2),
– Dibortrioxid und Boroxid (Index-Nr. 005-008-00-8),
– Dinatriumtetraborat, wasserfrei, Borsäure, Dinatriumsalz, Tetrabordinatriumheptaoxid, Hydrat, Orthoborsäure, Natriumsalz (Index-Nr. 005-011-00-4),
– Dinatriumtetraboratdecahydrat, Boraxdecahydrat (Index-Nr. 005-011-01-1),
– Dinatriumtetraboratpentahydrat, Boraxpentahydrat (Index-Nr. 005-011-02-9);
– hilfsweise, die folgenden Stoffen entsprechenden Einträge in der Tabelle des Anhangs 1G der angefochtenen Richtlinie für nichtig zu erklären:
– Dibortrioxid und Boroxid (Index-Nr. 005-008-00-8),
– Dinatriumtetraborat, wasserfrei, Borsäure, Dinatriumsalz, Tetrabordinatriumheptaoxid, Hydrat, Orthoborsäure, Natriumsalz (Index-Nr. 005-011-00-4),
– Dinatriumtetraboratdecahydrat, Boraxdecahydrat (Index-Nr. 005-011-01-1),
– Dinatriumtetraboratpentahydrat, Boraxpentahydrat (Index-Nr. 005-011-02-9);
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
59 In ihrer Unzulässigkeitseinrede beantragt die Kommission,
– die Klage mit der Begründung abzuweisen, dass sie gegenstandslos geworden ist,
– hilfsweise, die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen,
– den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.
60 Mit am 6. und 30. November sowie am 8. Dezember 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen besonderen Schriftsätzen haben die Klägerinnen in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts beantragt, ihre Anträge und Nichtigkeitsgründe dahin anpassen zu dürfen, dass auch die angegriffenen Einstufungen, wie sie in der angefochtenen Verordnung enthalten sind, erfasst sind.
61 In ihrem Antrag auf Anpassung ihrer Anträge und Nichtigkeitsgründe beantragen die Klägerinnen, unterstützt durch Borax,
– die Klage in der beantragten angepassten Form für zulässig und begründet zu erklären,
– ihrem Antrag auf Anpassung ihrer Anträge und Nichtigkeitsgründe dahin, dass auch die den angegriffenen Einstufungen entsprechenden Tabelleneinträge der Anhänge II und V der angefochtenen Verordnung erfasst sind, stattzugeben,
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
62 Mit am 9. November 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Kommission ausgeführt, dass sie keine Einwände gegen die Anpassung der Anträge und Nichtigkeitsgründe habe, dass dies aber voraussetze, dass der Anpassungsantrag vor Ablauf der gegen die angefochtene Verordnung eröffneten Klagefrist gestellt worden sei.
63 Mit Schreiben vom 19. November 2009 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts den Klägerinnen mitgeteilt, dass er beschlossen habe, die Anpassung ihrer Anträge und Nichtigkeitsgründe zuzulassen.
64 Mit am 21. Dezember 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz haben die Klägerinnen, unterstützt durch Borax, in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts geltend gemacht, dass die Klage jedenfalls wegen des Inkrafttretens des Art. 263 Abs. 4 AEUV am 1. Dezember 2009 zulässig sei. Mit am selben Tag eingereichtem Schriftsatz ist die Kommission dieser Auffassung entgegengetreten.
65 Das Gericht hat am 14. Januar 2010 nach Art. 14 seiner Verfahrensordnung auf Vorschlag seines Präsidenten nach Anhörung der Parteien gemäß Art. 51 der Verfahrensordnung entschieden, die Rechtssache an einen erweiterten Spruchkörper (Große Kammer) zur Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeitseinrede zu verweisen.
Rechtliche Würdigung
66 Nach Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorab über die Einrede der Unzulässigkeit entscheiden. Nach Art. 114 § 3 der Verfahrensordnung wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.
67 Im vorliegenden Fall hält das Gericht die in den Akten enthaltenen Angaben für ausreichend und beschließt, ohne Eröffnung der mündlichen Verhandlung vorab zu entscheiden.
Zur Anwendbarkeit des Art. 263 Abs. 4 AEUV
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
68 Die Kommission trägt vor, dass Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV hier nicht anwendbar sei.
69 Nach ständiger Rechtsprechung sei für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Klage auf die Situation zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift abzustellen. Außerdem hätte die Anwendung des Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV auf vor dem 1. Dezember 2009 erhobene Klagen willkürliche Auswirkungen, je nachdem, ob das Gericht vor oder nach diesem Zeitpunkt entscheide.
70 Die Kommission schließt daraus, dass Art. 263 Abs. 4 AEUV nur für nach dem 30. November 2009 erhobene Klagen gelte. Da die ursprüngliche Klage hier am 5. Dezember 2008 erhoben und der Antrag auf Anpassung der Anträge und der Nichtigkeitsgründe vor dem 1. Dezember 2009 gestellt worden sei, sei Art. 263 AEUV im vorliegenden Verfahren nicht einschlägig.
71 Die Klägerinnen, unterstützt durch Borax, machen geltend, dass die durch den Vertrag von Lissabon eingeführten Änderungen im vorliegenden Verfahren gälten. Dies ergebe sich aus Art. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und 3 Buchst. a EUV. Der Vertrag von Lissabon sehe nämlich nirgends vor, dass die Vorschriften des EG-Vertrags nach dem 1. Dezember 2009 für eine Übergangszeit fortgälten. Daher seien die Unionsgerichte verpflichtet, Art. 263 Abs. 4 AEUV, einschließlich der Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage, mit der die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts mit Verordnungscharakter bestritten werde, auf die am 1. Dezember 2009 anhängigen Verfahren anzuwenden.
72 Demnach sei der von den Klägerinnen eingereichte Antrag auf Teilnichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte nach dem Inkrafttreten des Art. 263 Abs. 4 AEUV zulässig, ohne dass sie nachweisen müssten, individuell betroffen zu sein.
Würdigung durch das Gericht
73 Einleitend ist festzustellen, dass die Frist für eine Klage gegen die angefochtene Verordnung nach Art. 230 Abs. 5 EG am 30. November 2009, d. h. unter der Geltung des EG‑Vertrags, abgelaufen ist und die Klägerinnen ihren Antrag auf Anpassung der Anträge und der Nichtigkeitsgründe vor diesem Zeitpunkt gestellt haben. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. 263 AEUV am 1. Dezember 2009 wäre ein etwaiger Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung jedenfalls wegen Nichteinhaltung der Klagefrist nach Art. 263 Abs. 6 AEUV, dessen Wortlaut Art. 230 Abs. 5 EG entspricht, unzulässig. Diese Erwägungen gelten erst recht für die am 5. Dezember 2008 eingereichten Anträge auf Nichtigerklärung der angefochtenen Richtlinie.
74 Die Verfahrensbeteiligten vertreten zur Frage, ob Art. 263 Abs. 4 AEUV, insbesondere sein letzter Satzteil, zeitlich auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, unterschiedliche Auffassungen. Im Einzelnen tragen die Klägerinnen, unterstützt durch Borax, vor, dass die geänderten Zulässigkeitsvoraussetzungen, die dort für Rechtsakte mit Regelungscharakter vorgesehen seien, unmittelbar anwendbar seien, so dass ihr Antrag auf Teilnichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte zulässig sei, ohne dass sie nachzuweisen hätten, dass sie von den angegriffenen Einstufungen individuell betroffen seien. Die Kommission ist dagegen der Ansicht, dass diese Vorschrift auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung finde, da bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Klagen auf die zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen abzustellen sei.
75 Insoweit ist festzustellen, dass der AEU-Vertrag keine besondere Übergangsbestimmung enthält, die die Frage regelt, ob Art. 263 Abs. 4 AEUV auf am 1. Dezember 2009 anhängige Gerichtsverfahren anwendbar ist.
76 Was insbesondere die Frage der zeitlichen Anwendbarkeit von Vorschriften betrifft, die die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Nichtigkeitsklage regeln, die ein Einzelner bei einem Unionsgericht erhebt, so ist der ständigen Rechtsprechung zum einen zu entnehmen, dass sich die Frage der Zulässigkeit einer Klage gemäß dem Grundsatz tempus regit actum (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juli 1971, Henck, 12/71, Slg. 1971, 743, Randnr. 5) nach den zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Vorschriften bestimmt (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 1973, Campogrande/Kommission, 60/72, Slg. 1973, 489, Randnr. 4; vgl. in diesem Sinne entsprechend auch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. Februar 2008, Kozlowski, C‑66/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 7), und zum anderen, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage auf den Zeitpunkt der Klageerhebung, d. h. der Einreichung der Klageschrift, abzustellen ist (Urteil des Gerichtshofs vom 18. April 2002, Spanien/Rat, C‑61/96, C‑132/97, C‑45/98, C‑27/99, C‑81/00 und C‑22/01, Slg. 2002, I‑3439, Randnr. 23; Urteile des Gerichts vom 21. März 2002, Shaw und Falla/Kommission, T‑131/99, Slg. 2002, II‑2023, Randnr. 29, und vom 9. Juli 2008, Alitalia/Kommission, T‑301/01, Slg. 2008, II‑1753, Randnr. 37), wobei ein etwaiger Mangel nur vor Ablauf der Klagefrist behoben werden kann (Urteil des Gerichtshofs vom 27. November 1984, Bensider u. a./Kommission, 50/84, Slg. 1984, 3991, Randnr. 8).
77 Die gegenteilige Lösung würde im Übrigen zu einer Gefahr der Willkür in der Rechtspflege führen, da die Zulässigkeit der Klage dann vom – überdies zufallsbedingten – Zeitpunkt der Verkündung der Endentscheidung des Gerichts abhinge (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 12. November 1981, Salumi u. a., 212/80 bis 217/80, Slg. 1981, 2735, Randnr. 14).
78 Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage zum Zeitpunkt ihrer Erhebung, d. h. der Einreichung sowohl der Klageschrift als auch des Antrags auf Anpassung der Anträge und der Nichtigkeitsgründe, in Art. 230 EG geregelt. Daher ist die Frage der Befugnis der Klägerinnen, gegen die angefochtenen Rechtsakte zu klagen, in Anbetracht der in Randnr. 76 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung auf der Grundlage dieser Vorschrift zu behandeln. Darüber hinaus könnte, selbst wenn Art. 263 Abs. 4 AEUV, insbesondere sein letzter Satzteil, den Klägerinnen hier die ihnen nach Art. 230 Abs. 4 EG fehlende Befugnis hätte verleihen können, diese bei der Beurteilung der Zulässigkeit der vorliegenden Klage nicht berücksichtigt werden, weil die Klagefrist sowohl nach Art. 230 Abs. 5 EG als auch nach Art. 263 Abs. 6 AEUV am 1. Dezember 2009, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. 263 AEUV, bereits abgelaufen war.
79 Diese Beurteilung wird nicht durch die Auffassung entkräftet, dass Art. 263 AEUV zu den Verfahrensvorschriften gehöre, bei denen die Rechtsprechung anerkannt habe, dass sie im Unterschied zu den materiell-rechtlichen Vorschriften im Allgemeinen auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar seien (Urteile des Gerichtshofs Salumi u. a., oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 9, vom 9. März 2006, Beemsterboer Coldstore Services, C‑293/04, Slg. 2006, I‑2263, Randnr. 19, und vom 28. Juni 2007, Dell’Orto, C‑467/05, Slg. 2007, I‑5557, Randnr. 48). Selbst wenn man nämlich davon ausginge, dass die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit den Bereich der Verfahrensvorschriften betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil Dell’Orto, Randnr. 49), gilt, wie sich der in den Randnrn. 76 und 77 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung entnehmen lässt, bei der Bestimmung der anwendbaren Vorschriften, anhand deren die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage gegen einen Rechtsakt der Union zu beurteilen ist, der Grundsatz tempus regit actum.
80 Daraus folgt, dass Art. 263 Abs. 4 AEUV auf die vorliegende Klage nicht anwendbar ist.
81 Folglich ist zu prüfen, ob die Klägerinnen nach Art. 230 Abs. 4 EG zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen die angefochtenen Rechtsakte befugt sind.
Zur Zulässigkeit der vorliegenden Klage
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
82 Zur Stützung der Einrede der Unzulässigkeit und des Antrags auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache nach den Art. 113 und 114 der Verfahrensordnung trägt die Kommission vor, dass Anhang I der Richtlinie 67/548, einschließlich der angegriffenen Einstufungen, wie sie mit der angefochtenen Richtlinie eingeführt worden seien, am 20. Januar 2009 durch Art. 55 Abs. 11 der Verordnung Nr. 1272/2008 aufgehoben worden sei, was ohne Weiteres dazu führe, dass die angefochtene Richtlinie, mit der dieser Anhang geändert worden sei, zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben worden sei und keine Rechtswirkung mehr entfalte. Damit sei der Antrag auf Teilnichtigerklärung der angefochtenen Richtlinie im Sinne des Art. 113 der Verfahrensordnung gegenstandslos geworden.
83 Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, beträfen die angegriffenen Einstufungen die Klägerinnen weder unmittelbar noch individuell im Sinne des Art. 230 Abs. 4 EG.
84 Die Klägerinnen, unterstützt durch Borax, halten sich von den in den angefochtenen Rechtsakten enthaltenen angegriffenen Einstufungen für im Sinne des Art. 230 Abs. 4 EG unmittelbar und individuell betroffen.
85 Zum Kriterium der individuellen Betroffenheit tragen die Klägerinnen vor, dass sie von den angefochtenen Rechtsakten wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen tatsächlicher Umstände, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushöben und dadurch in ähnlicher Weise wie den Adressaten individualisierten, individuell betroffen seien. Insoweit seien mehrere Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die diese Individualisierung belegten.
86 Erstens seien die Klägerinnen Inhaber ausschließlicher Rechte zur Borgewinnung in der Türkei, die durch die angegriffenen Einstufungen beeinträchtigt würden. Zweitens sei Etimine der größte Importeur von Borverbindungen in die Union. Die Klägerinnen führten den größten Teil der in der Union verwendeten Borverbindungen ein, und ihre Geschäftstätigkeit auf dem Binnenmarkt hänge von Einfuhr und Verkauf dieser Stoffe ab. Drittens hätten die Klägerinnen aktiv am Verfahren mitgewirkt, das zur Annahme der angegriffenen Einstufungen geführt habe. Viertens lasse sich ihre Identität anhand des zweiten Erwägungsgrundes der angefochtenen Richtlinie feststellen. Fünftens habe die Kommission die angegriffenen Einstufungen auf eine vorläufige Risikobewertung nach der Verordnung Nr. 793/93 gestützt, aufgrund deren den Klägerinnen Verfahrensrechte zustünden.
87 Was als Erstes die ausschließlichen Rechte angeht, weisen die Klägerinnen darauf hin, dass sie die einzigen Wirtschaftsteilnehmer in der Union seien, die in der Türkei gewonnene Borverbindungen in den Binnenmarkt einführen und dort vertreiben dürften. Diese Exklusivrechte seien ihnen vor dem Erlass der angefochtenen Richtlinie verliehen worden und unterschieden sie damit von allen anderen Wirtschaftsteilnehmern. Diese Rechte würden jedoch durch die Pflicht beeinträchtigt, auf diesen Erzeugnissen Kennzeichnungen mit einem Totenkopf und den R-Sätzen R 60 (kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen) und R 61 (kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen) anzubringen, was gleichbedeutend damit sei, den Klägerinnen eine technische Spezifikation vorzuschreiben. Darüber hinaus habe die Einstufung der Borverbindungen nach der Richtlinie 67/548 als fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 2 zur Folge, dass diese Erzeugnisse nicht mehr an die breite Öffentlichkeit vertrieben werden könnten.
88 Die Klägerinnen bestreiten das Vorbringen der Kommission, dass diese ausschließlichen Rechte nicht die Union beträfen. Die Kommission berücksichtige hierbei nicht die besondere Beziehung zwischen der Union und der Republik Türkei, wie sie seit dem Abschluss des am 12. September 1963 in Ankara unterzeichneten Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei bestehe; nach diesem Abkommen sei die Stärkung der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen mit der Republik Türkei ein wichtiges Ziel der Union. Ferner entsprächen die ausschließlichen Schürfrechte der Klägerinnen denjenigen, die die Mitgliedstaaten unter vergleichbaren Umständen gewährten und die Teil ihrer gemeinsamen Rechtstraditionen seien.
89 Die Klägerinnen und Borax halten auch das Argument für unzutreffend, dass diese ausschließlichen Rechte – zusammen mit den anderen individualisierenden Merkmalen – nicht geeignet seien, die Klägerinnen aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben. Es sei nämlich entschieden worden, dass, wenn die angegriffene Maßnahme eine Gruppe von Personen berühre, deren Identität zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme anhand von den Mitgliedern der Gruppe eigenen Merkmalen festgestanden hätten oder feststellbar gewesen sei, diese Personen von der Maßnahme insoweit individuell betroffen sein könnten, als sie zu einem beschränkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern gehörten. So könne es sich u. a. dann verhalten, wenn die Maßnahme in Rechte, wie z. B. ausschließliche Fernsehübertragungsrechte, eingreife, die diese Personen vor ihrem Erlass erworben hätten (Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2008, Kommission/Infront WM, C‑125/06 P, Slg. 2008, I‑1451, Randnrn. 71, 72, 75 und 76). Auch die ausschließlichen Schürf- und Vertriebsrechte für Borate in der Türkei der Klägerinnen hätten hier vor dem Erlass der angefochtenen Richtlinie bestanden, und mit den angegriffenen Einstufungen würden diese Rechte neuen Beschränkungen unterworfen, die zu dem Zeitpunkt, als die Klägerinnen diese Rechte erworben hätten, nicht bestanden hätten und deren Ausübung erschwerten. Diese ausschließlichen Rechte reichten daher aus, die Klägerinnen als Teil der Gruppe von 29 Unternehmen zu identifizieren, die von der angefochtenen Richtlinie betroffene Schürfrechte für Borate innehätten.
90 Als Zweites sei Etimine der größte Importeur von Borverbindungen in die Union (siehe oben, Randnr. 33) mit einem geschätzten Umfang von 56 % der gesamten Einfuhren von Borverbindungen im Jahr 2007. 72 bzw. 53 % des Umsatzes von Etimine und Etiproducts in diesem Jahr stammten aus dem Verkauf von Borsäure, Boraxdecahydrat und Boraxpentahydrat in der Union. Außerdem gehörten die Klägerinnen zu den drei Unternehmen, die gemeinsam über 61 % der weltweiten Kapazitäten zur Boratherstellung verfügen. In Anbetracht der Abhängigkeit ihrer Geschäftstätigkeit von diesen Stoffen seien die Klägerinnen als die Wirtschaftsteilnehmer anzusehen, die von den angegriffenen Einstufungen am stärksten betroffen seien im Sinne des Urteils des Gerichtshofs vom 16. Mai 1991, Extramet Industrie/Rat (C‑358/89, Slg. 1991, I‑2501, Randnr. 17), dessen Grundsätze nicht nur auf dem Gebiet des Dumpings gälten (Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T‑289/03, Slg. 2008, II‑81, Randnr. 79). Daher befänden sie sich in einer besonderen Lage, die sie von allen übrigen Wirtschaftsteilnehmern unterscheide.
91 Als Drittes hätten sich die Klägerinnen, auch wenn sie in diesem Rahmen nicht über Verfahrensrechte verfügten, über Eti Mine Works und den türkischen Staat aktiv am Verfahren beteiligt, das zur Annahme der angegriffenen Einstufungen geführt habe, insbesondere indem sie der Kommission mehrere Studien und zahlreiche Informationen vorgelegt und an mehreren Sitzungen mit der Kommission und der E&K-Arbeitsgruppe teilgenommen hätten. Auch wenn diese aktive Beteiligung als solche die Klägerinnen nicht individualisieren könne, handele es sich um eine persönliche Eigenschaft, die sie – zusammen mit anderen besonderen Gesichtspunkten – aus dem Kreis aller übrigen von der angefochtenen Richtlinie betroffenen Wirtschaftsteilnehmer heraushebe. Da nämlich Eti Mine Works vollständig vom türkischen Staat kontrolliert werde und ihrerseits 100 % des Kapitals der Klägerinnen halte, sei die aktive Beteiligung von Eti Mine Works und der türkischen Behörden am fraglichen Verfahren ganz den Klägerinnen zuzurechnen.
92 Als Viertes werde im zweiten Erwägungsgrund der angefochtenen Richtlinie auf von den Klägerinnen vorgelegte Informationen Bezug genommen, nämlich auf eine Studie von Herrn K. zur Veranschlagung der täglichen Bor-Exposition von Menschen in borreichen Gebieten. Die türkischen Behörden hätten diese Studie der Kommission am 3. Juli 2007 im Namen der Klägerinnen vorgelegt, und zwar im Rahmen ihrer Stellungnahme zu dem Entwurf der 30. Anpassung der Richtlinie 67/548 an den technischen Fortschritt, den die Kommission dem Ausschuss für technische Handelshemmnisse der Welthandelsorganisation (WTO) notifiziert habe. Außerdem werde im zweiten Erwägungsgrund der angefochtenen Richtlinie auf laufende epidemiologische Studien, darunter eine die Fabrik von Eti Mine Works in Bandirma (Türkei) betreffende, Bezug genommen, deren Ergebnis – das insbesondere von den Klägerinnen vorzulegen sei – schon dem Wortlaut dieses Erwägungsgrundes nach geeignet sei, die angegriffenen Einstufungen zu ändern. In diesem Zusammenhang bestreiten die Klägerinnen und Borax, dass dieser Erwägungsgrund nur auf eine einzige, in China durchgeführte Studie Bezug nehme. Im Unterschied zur angefochtenen Richtlinie sei bei den früheren Anpassungen der Richtlinie 67/548 an den technischen Fortschritt kein Bezug auf die Beteiligung der Industrie genommen worden. Schließlich belegten diese Bezugnahmen, dass die von den Klägerinnen vorgelegten Informationen im Rahmen des Prozesses der Entscheidungsfindung, der zu den angegriffenen Einstufungen geführt habe, berücksichtigt worden seien und dass diesen und weiteren von der Industrie, einschließlich der Klägerinnen, zu liefernden Informationen bei der nächsten Überprüfung dieser Einstufung besondere Aufmerksamkeit gewidmet werde. Die Klägerinnen seien demnach als Mitglieder einer begrenzten Gruppe identifiziert, die aus den Mitgliedern der Industriebranche bestehe, die einschlägige Informationen über die Borverbindungen vorgelegt hätten. Sie befänden sich daher in einer besonderen Lage, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebe.
93 Als Fünftes machen die Klägerinnen geltend, dass die angegriffenen Einstufungen auf eine vorläufige Risikobewertung nach der Verordnung Nr. 793/93 gestützt seien, in deren Rahmen sie Informationen vorgelegt hätten und über Verfahrensrechte verfügten. In diesem Zusammenhang hätten sie als von dem in dieser Verordnung vorgesehenen Risikobewertungsverfahren betroffene Importeure und Hersteller am 26. März 2004 zusammen mit anderen Unternehmen eine Absichtserklärung bezüglich der von den prioritären Stoffen, nämlich Borsäure und Dinatriumtetraborat, ausgehenden Risiken vorgelegt und unterzeichnet. Nur vier Unternehmen, die die Absichtserklärung unterzeichnet hätten, darunter Eti Mine Works, seien von dieser Risikobewertung betroffen gewesen. Diese Erklärung sei im Rahmen der ersten Stufe der Risikobewertung vorgelegt worden, die in der Ermittlung von schädlichen Wirkungen im Sinne der Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission vom 28. Juni 1994 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der von Altstoffen ausgehenden Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung Nr. 793/93 (ABl. L 161, S. 3) bestehe. Sie habe Informationen geliefert über die Bewertung der Gefahren der betreffenden Stoffe für die menschliche Gesundheit zum Zweck einer vorläufigen Risikobewertung durch den berichterstattenden Mitgliedstaat, die Republik Österreich, der diese Erklärung ebenfalls unterschrieben habe.
94 Die Klägerinnen schließen daraus, dass die angegriffenen Einstufungen erhebliche Auswirkungen auf die mit der Absichtserklärung ausgelöste Risikobewertung haben würden. Im Rahmen dieser Bewertung werde der österreichische Berichterstatter nämlich die Schlussfolgerung zur Gefahr der Reproduktionstoxizität zu berücksichtigen haben, die sich damit unmittelbar auf die Bewertung der von Borsäure und Dinatriumtetraborat ausgehenden Risiken auswirken würde. Die angefochtene Richtlinie berühre daher die Beteiligung der Klägerinnen an dieser Risikobewertung und ihre Erwartungen an deren Durchführung. Darüber hinaus habe die Kommission ihre eigene vorläufige Risikobewertung nach den Grundsätzen der Verordnung Nr. 1488/94 durchgeführt, als sie das in Richtlinie 67/548 vorgesehene Kriterium der bestimmungsgemäßen Handhabung und Verwendung geprüft habe. Diese vorläufige Bewertung habe somit der Risikobewertung nach der Verordnung Nr. 793/93 vorgegriffen, die der österreichische Berichterstatter auf der Grundlage der Absichtserklärung vornehmen müsse. Daraus sei zu schließen, dass die Kommission ihre Bewertung an die Stelle derjenigen des österreichischen Berichterstatters gesetzt habe, die noch nicht abgeschlossen sei und somit durch die angefochtene Richtlinie negativ beeinflusst werde.
95 Daraus ergebe sich, dass sich die Klägerinnen in einer besonderen Lage befänden, die sie wie einen Adressaten individualisiere, da sie zum einen über Eti Mine Works Teil einer Gruppe von vier von der Risikobewertung nach der Verordnung Nr. 793/93 betroffenen Wirtschaftsteilnehmern seien und zum anderen die angegriffenen Einstufungen diese Risikobewertung berührten, der die von der Kommission bereits durchgeführte Risikobewertung vorgegriffen habe.
96 Schließlich bestreiten die Klägerinnen, unterstützt durch Borax, dass ihre Klage wegen der Aufhebung des Anhangs I der Richtlinie 67/548 gegenstandslos geworden sei.
Würdigung durch das Gericht
97 Es ist daher erstens zu prüfen, ob die Klägerinnen von den in den angefochtenen Rechtsakten enthaltenen angegriffenen Einstufungen im Sinne des Art. 230 Abs. 4 EG individuell betroffen sind.
98 Die angefochtenen Rechtsakte, einschließlich der angegriffenen Einstufungen, haben allgemeine Geltung, da sie für objektiv bestimmte Sachverhalte gelten und Rechtswirkungen gegenüber einer Kategorie von allgemein und abstrakt umschriebenen Personen erzeugen, d. h. gegenüber allen natürlichen und juristischen Personen, die die betreffenden Stoffe herstellen und/oder vertreiben. Dass eine Handlung ihrer Natur und ihrer Tragweite nach insoweit allgemeiner Art ist, als sie für sämtliche betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gilt, schließt es jedoch nicht aus, dass sie einige von ihnen individuell betreffen kann (Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 2009, Sahlstedt u. a./Kommission, C‑362/06 P, Slg. 2009, I‑2903, Randnr. 29; Beschlüsse des Gerichts vom 10. September 2002, Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, T‑223/01, Slg. 2002, II‑3259, Randnr. 29, und vom 30. April 2003, Villiger Söhne/Rat, T‑154/02, Slg. 2003, II‑1921, Randnr. 40; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 18. Mai 1994, Codorníu/Rat, C‑309/89, Slg. 1994, I‑1853, Randnr. 19).
99 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Person, die nicht der Adressat einer Maßnahme ist, nur dann geltend machen kann, individuell im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG betroffen zu sein, wenn sie von dieser Maßnahme wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wird wie ein Adressat (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg. 1963, 213, 238, und Beschluss des Gerichtshofs vom 26. November 2009, Região autónoma dos Açores/Rat, C‑444/08 P, Slg. 2009, I‑0000, Randnr. 36).
100 Berührt eine Entscheidung eine Gruppe von Personen, deren Identität zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme anhand von den Mitgliedern der Gruppe eigenen Merkmalen feststand oder feststellbar war, können diese Personen von dieser Maßnahme insoweit individuell betroffen sein, als sie zu einem beschränkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern gehören (Urteile des Gerichtshofs vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C‑182/03 und C‑217/03, Slg. 2006, I‑5479, Randnr. 60, vom 13. März 2008, Kommission/Infront WM, C‑125/06 P, Slg. 2008, I‑1451, Randnr. 71, und Sahlstedt u. a./Kommission, oben in Randnr. 98 angeführt, Randnr. 30).
101 Jedoch bedeutet der Umstand, dass die Rechtssubjekte, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, keineswegs, dass sie als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern feststeht, dass die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (Urteil Sahlstedt u. a./Kommission, oben in Randnr. 98 angeführt, Randnr. 31, Beschluss des Gerichtshofs vom 8. April 2008, Saint-Gobain Glass Deutschland/Kommission, C‑503/07 P, Slg. 2008, I‑2217, Randnr. 70).
102 Die Zulässigkeit der vorliegenden Klage ist anhand dieser Grundsätze zu prüfen.
103 Die Klägerinnen halten sich wegen einer Reihe besonderer Eigenschaften, die kumulativ zu berücksichtigen seien, für von den angegriffenen Einstufungen im Sinne des Art. 230 Abs. 4 EG individuell betroffen. Erstens beeinträchtigten die angegriffenen Einstufungen den Umfang und die Ausübung ihrer ausschließlichen Rechte, Borate aus den türkischen, von Eti Mine Works betriebenen Minen in die Union einzuführen und dort zu vertreiben. Als Inhaber dieser Rechte gehörten sie zu einem beschränkten Kreis von besonders betroffenen Wirtschaftsteilnehmern, weil die angegriffenen Einstufungen diese Rechte neuen Beschränkungen unterwürfen, die ihre Ausübung erschwerten. Zweitens sei Etimine der größte Einführer von Borverbindungen in die Union. Drittens hätten die Klägerinnen über die türkischen Behörden und Eti Mine Works, deren Verhalten ihnen zuzurechnen sei, aktiv am Verfahren zur Anpassung der Richtlinie 67/548 an den technischen Fortschritt mitgewirkt, das zu den angegriffenen Einstufungen geführt habe. Viertens werde im zweiten Erwägungsgrund der angefochtenen Richtlinie auf von den Klägerinnen vorgelegte Informationen, nämlich eine Studie von Herrn K., Bezug genommen. Fünftens seien die angegriffenen Einstufungen auf eine vorläufige Risikobewertung nach der Verordnung Nr. 793/93 gestützt, in deren Rahmen die Klägerinnen Informationen vorgelegt hätten und über Verfahrensrechte verfügten.
104 Was als Erstes die von den Klägerinnen geltend gemachten ausschließlichen Rechte betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass ein – auch durch eine allgemeine Regelung gewährtes – wohlerworbenes oder subjektives Recht, dessen Umfang oder Ausübung durch den streitigen Rechtsakt potenziell betroffen wird, nicht als solches geeignet ist, den Inhaber dieses Rechts zu individualisieren, insbesondere wenn andere Wirtschaftsteilnehmer über vergleichbare Rechte verfügen und sich damit in der gleichen Lage wie dieser Inhaber befinden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil Sahlstedt u. a./Kommission, oben in Randnr. 98 angeführt, Randnrn. 32 und 34; Beschlüsse des Gerichts vom 28. November 2005, EEB u. a./Kommission, T‑94/04, Slg. 2005, II‑4919, Randnrn. 53 bis 55, sowie vom 11. September 2007, Fels-Werke u. a./Kommission, T‑28/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 63).
105 Im vorliegenden Fall haben die Klägerinnen aber – abgesehen von ihrer allgemeinen Behauptung, dass es insgesamt 29 Wirtschaftsteilnehmer gebe, die von den angegriffenen Einstufungen betroffene Schürfrechte für Borate innehätten (siehe oben, Randnr. 89) – weder diese anderen Wirtschaftsteilnehmer identifiziert noch dargelegt, aus welchen Gründen diese in Anbetracht ihrer besonderen Eigenschaften einen beschränkten Kreis im Sinne der in Randnr. 100 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung bilden könnten, der nach Inkrafttreten der angegriffenen Einstufungen nicht mehr erweitert werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 26. Juni 1990, Sofrimport/Kommission, C‑152/88, Slg. 1990, I‑2477, Randnr. 11, und Beschluss des Gerichts vom 6. September 2004, SNF/Kommission, T‑213/02, Slg. 2004, II‑3047, Randnrn. 62 und 63). Erst recht haben die Klägerinnen nicht belegt, dass sie in dieser Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern durch die Beschränkung ihrer ausschließlichen Rechte zum Import und Vertrieb von Borverbindungen in die Union besonders betroffen seien, da andere Wirtschaftsteilnehmer dieser Gruppe vergleichbare Rechte bezüglich des Imports und Vertriebs solcher Stoffe aus Drittländern innehaben und den gleichen Folgen ausgesetzt sein können.
106 Die Klägerinnen haben auch nicht nachgewiesen, dass die angegriffenen Einstufungen bezweckten oder bewirkten, den Umfang der geltend gemachten ausschließlichen Rechte zu beeinträchtigen oder gar ihre Ausübung zu verhindern, wie in den Fällen, die den Urteilen des Gerichtshofs vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission (11/82, Slg. 1985, 207, Randnr. 31), und Codorníu/Rat (oben in Randnr. 98 angeführt, Randnrn. 21 und 22) zugrunde lagen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichtshofs vom 21. November 2005, SNF/Kommission, C‑482/04 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 40 und 41, sowie vom 17. Februar 2009, Galileo Lebensmittel/Kommission, C‑483/07 P, Slg. 2009, I‑959, Randnrn. 44 bis 46). Die angegriffenen Einstufungen berühren nämlich nicht die ausschließlichen Rechte der Klägerinnen, Borverbindungen aus den von Eti Mine Works betriebenen Minen in die Union einzuführen und dort zu vertreiben. Der bloße Umstand, dass diese Einstufungen geeignet sind, die Ausübung dieser ausschließlichen Rechte gegebenenfalls zu erschweren, reicht nicht aus, um die Klägerinnen im Sinne des Art. 230 Abs. 4 EG zu individualisieren, da sie a priori sämtliche Wirtschaftsteilnehmer, die mit dem Import und/oder dem Vertrieb von Borverbindungen in die Union verbundene Tätigkeiten ausüben oder ausüben könnten, gleichermaßen betreffen, ob sie insoweit über ausschließliche Rechte verfügen oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil Sahlstedt u. a./Kommission, oben in Randnr. 98 angeführt, Randnrn. 32 und 34; vgl. auch die die Gegenmeinung vertretenden Schlussanträge des Generalanwalts Bot zu diesem Urteil, Slg. 2009, I‑2906, Randnrn. 116 bis 119). Die Möglichkeit, dass die Klägerinnen aufgrund der angegriffenen Einstufungen einen – vielleicht sogar erheblichen – wirtschaftlichen Nachteil erleiden, genügt nicht, darzutun, dass diese Einstufungen sie gegenüber allen anderen Wirtschaftsteilnehmern, die vergleichbaren Folgen ausgesetzt sein können, individualisieren (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 29. Juni 2006, Nürburgring/Parlament und Rat, T‑311/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 65 und 66).
107 Als Zweites ist Etimine, selbst wenn sie der größte Einführer von Boraten in die Union sein sollte, nur einer von mehreren Wirtschaftsteilnehmern, die von den angefochtenen Rechtsakten in ihrer objektiven Eigenschaft als Einführer von Boraten betroffen sind und sich hinsichtlich der angegriffenen Einstufungen in einer vergleichbaren Lage befinden. Ein kleinerer Wirtschaftsteilnehmer, der über ähnliche Vertriebsrechte verfügt, wird vergleichbaren wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgesetzt sein, da diese Einstufungen alle in dieser Eigenschaft und entsprechend ihrer Größe und dem Umfang ihrer mit den Boraten verbundenen Geschäftstätigkeit betreffen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichts vom 2. März 2010, Arcelor/Parlament und Rat, T‑16/04, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 111). Jedenfalls sind die von den Klägerinnen vorgelegten absoluten und prozentualen Zahlen (siehe oben, Randnr. 90) insoweit nicht hinreichend vergleichbar mit denen anderer Wirtschaftsteilnehmer, wie Borax, die nach eigenen Angaben ebenfalls in erheblichem Umfang Borate aus den Vereinigten Staaten von Amerika in die Union einführt. Folglich haben die Klägerinnen nicht rechtlich hinreichend dargetan, dass die Etimine zugesprochene Eigenschaft als größter Einführer von Boraten in die Union Etimine gegenüber allen anderen Wirtschaftsteilnehmern, die eine vergleichbare wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, individualisieren kann wie die Klägerinnen in den Rechtssachen, in denen die Urteile Extramet Industrie/Rat (oben in Randnr. 90 angeführt, Randnr. 17) und BUPA u. a./Kommission (oben in Randnr. 90 angeführt, Randnrn. 78 und 79) ergangen sind.
108 Als Drittes ist zu prüfen, ob die Klägerinnen geltend machen können, dass sie zum einen wegen ihrer aktiven Beteiligung wie der von Eti Mine Works und der türkischen Behörden am Verfahren, das zu den angegriffenen Einstufungen geführt hat, und zum anderen wegen ihrer verfahrensrechtlichen Stellung im Risikobewertungsverfahren nach der Verordnung Nr. 793/93 individuell betroffen seien.
109 In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass eine Person im Verfahren zum Erlass einer Unionshandlung tätig wird, nur dann geeignet ist, diese Person hinsichtlich der fraglichen Handlung zu individualisieren, wenn für sie in der Unionsregelung Verfahrensgarantien vorgesehen sind. Wenn eine Vorschrift des Unionsrechts für den Erlass einer Entscheidung die Anwendung eines Verfahrens vorschreibt, in dessen Rahmen eine natürliche oder juristische Person möglicherweise Rechte wie das Anhörungsrecht geltend machen kann, hat die besondere Rechtsstellung, die dieser Person zusteht, somit deren Individualisierung im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG zur Folge (vgl. Beschluss des Gerichtshofs vom 17. Februar 2009, Galileo Lebensmittel/Kommission, C‑483/07 P, Slg. 2009, I‑959, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
110 Sodann ist festzustellen, dass eine solche Individualisierung allerdings nur insoweit anerkannt wird, als die geltend gemachten Verfahrensgarantien diejenigen sind, die in der geltenden Regelung vorgesehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 1. April 2004, Kommission/Jégo-Quéré, C‑263/02 P, Slg. 2004, I‑3425, Randnr. 47, Beschlüsse des Gerichtshofs vom 8. Dezember 2006, Polyelectrolyte Producers Group/Kommission und Rat, C‑368/05 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 58, und Galileo Lebensmittel/Kommission, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnrn. 46 und 54; Urteile des Gerichts vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T‑13/99, Slg. 2002, II‑3305, Randnr. 101, und Alpharma/Rat, T‑70/99, Slg. 2002, II‑3495, Randnr. 93). Es ergibt sich somit aus der Rechtsprechung, dass die aktive Beteiligung des Klägers an einem Verfahren, insbesondere wenn es dem Erlass von Maßnahmen mit allgemeiner Geltung dient, ihn nur insoweit individualisieren kann, als diese Beteiligung auf solchen Verfahrensgarantien beruht (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichts vom 30. Januar 2001, La Conqueste/Kommission, T‑215/00, Slg. 2001, II‑181, Randnrn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. Dezember 2005, Arizona Chemical u. a./Kommission, Slg. 2005, II‑5839, Randnr. 73).
111 Die Klägerinnen räumen jedoch selbst ein, nicht über solche Verfahrensgarantien nach der Richtlinie 67/548 oder der Verordnung Nr. 1272/2008 zu verfügen.
112 In Bezug auf die angefochtene Richtlinie genügt der Hinweis, dass die einschlägigen Verfahrensvorschriften, die das Verfahren zu ihrem Erlass regeln, insbesondere die Nrn. 4.1.2 bis 4.1.5 des Anhangs VI der Richtlinie 67/548, keine solchen Verfahrensgarantien zugunsten von Wirtschaftsteilnehmern vorsehen, die von dem Ergebnis eines Verfahrens zur Anpassung der Richtlinie 67/548 an den technischen Fortschritt potenziell betroffen sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Dezember 2005, Arizona Chemical u. a./Kommission, oben in Randnr. 110 angeführt, Randnrn. 72 bis 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).
113 Dasselbe gilt für die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1272/2008, insbesondere Art. 53 Abs. 1 und Art. 54 Abs. 3, in Verbindung mit Art. 5a Abs. 1 bis 4 des Beschlusses 1999/468 (siehe oben, Randnrn. 20 bis 22), die den Erlass der angefochtenen Verordnung regeln. Diese Beurteilung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass Art. 37 der Verordnung Nr. 1272/2008 (siehe oben, Randnr. 19) in seinen Abs. 2 bis 4 vorsieht, dass Hersteller, Importeure oder nachgeschaltete Anwender der ECHA einen Vorschlag für eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes vorlegen und – nachdem sie gegebenenfalls Erklärungen abgegeben haben – eine Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung der ECHA erhalten können. Etwaige in Art. 37 der Verordnung Nr. 1272/2008 vorgesehene Verfahrensgarantien sollen nämlich nur für den Fall gelten, dass entweder eine nationale Behörde oder ein Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender einen solchen Vorschlag vorlegt, was hier nicht der Fall war.
114 Soweit sich die Klägerinnen auf ihre verfahrensrechtliche Stellung nach der Verordnung Nr. 793/93 berufen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Verordnung in ihren Art. 6 bis 10 zwar als besondere Verfahrensrechte und ‑pflichten (siehe oben, Randnrn. 23 bis 26) die aktive Teilnahme der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer am Risikobewertungsverfahren im Hinblick auf die Erstellung einer Prioritätenliste der betreffenden Stoffe und etwaiger Vorschläge für Strategien und Maßnahmen u. a. zur Begrenzung der festgestellten Risiken vorsieht. Doch erstens sind die Bestimmungen der Verordnung Nr. 793/93 nicht auf das Verfahren zur Einstufung eines gefährlichen Stoffes anwendbar, und zweitens unterscheidet sich das Verfahren zur Bewertung der Risiken der Borate – das, wie die Klägerinnen selbst einräumen, zum Zeitpunkt der Annahme der angegriffenen Einstufungen noch nicht im Sinne des Art. 11 Abs. 2 dieser Verordnung abgeschlossen war – von dem, das zu den angegriffenen Einstufungen geführt hat. Diese Beurteilung wird durch Art. 11 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 793/93 bestätigt, wonach die Kommission nur auf der Grundlage der abgeschlossenen Risikobewertung und einer etwaigen, im Ausschussverfahren nach Art. 15 der Verordnung angenommenen Strategieempfehlung erforderlichenfalls beschließen kann, Maßnahmen der Gemeinschaft im Rahmen der Richtlinie 76/769 oder im Rahmen anderer bestehender Regelungen der Gemeinschaft vorzuschlagen (siehe oben, Randnr. 26). In diesen Vorschriften wird jedoch nicht näher bestimmt, unter welchen Voraussetzungen das Ergebnis der Risikobewertung oder die etwaige Strategieempfehlung zu einem Vorschlag zur Einstufung des betreffenden Stoffes nach der Richtlinie 67/548 oder der Verordnung Nr. 1272/2008 führen kann, was die Autonomie des Risikobewertungsverfahrens gegenüber demjenigen zur Einstufung eines Stoffes als gefährlichen Stoff belegt.
115 Die genannten Bestimmungen der Verordnung Nr. 793/93 verankern daher keine Verfahrensgarantien, die für die Einstufung eines Stoffes als gefährlichen Stoff nach der Richtlinie 67/548 oder der Verordnung Nr. 1272/2008 gelten. Sie schaffen auch keinen Zusammenhang zwischen dem Verfahren zur Bewertung der Risiken eines Stoffes und dem Verfahren zur Einstufung eines solchen Stoffes als gefährlichen Stoff, der den Schluss zuließe, dass die mit der Verordnung Nr. 793/93 gewährten Verfahrensgarantien – und sei es auch nur faktisch, wie die Klägerinnen geltend machen – im letztgenannten Verfahren gälten.
116 Demnach ist das Vorbringen zurückzuweisen, wonach diese Verfahrensgarantien und ihre Ausübung im Risikobewertungsverfahren geeignet seien, die Klägerinnen hinsichtlich der angegriffenen Einstufungen zu individualisieren, da diese Einstufungen nicht das Ergebnis des Risikobewertungsverfahrens nach der Verordnung Nr. 793/93, sondern der davon zu unterscheidenden Verfahren zur Anpassung der Richtlinie 67/548 bzw. der Verordnung Nr. 1272/2008 an den technischen Fortschritt sind, in deren Rahmen die Klägerinnen nicht über derartige Garantien verfügen.
117 In Ermangelung einer mit den letztgenannten Verfahren verbundenen Verfahrensgarantie kann auch das Vorbringen nicht durchgreifen, wonach die Klägerinnen dadurch individualisiert würden, dass sie am Verfahren, das zu den angegriffenen Einstufungen geführt habe, aktiv mitgewirkt hätten. Daher braucht nicht entschieden zu werden, ob die Beteiligung von Eti Mine Works und der türkischen Behörden an diesen Verfahren bei der Beurteilung der Zulässigkeit der vorliegenden Klage Berücksichtigung finden kann.
118 Viertens ist auch die Auffassung zurückzuweisen, wonach im zweiten Erwägungsgrund der angefochtenen Richtlinie auf von den türkischen Behörden vorgelegte Informationen, insbesondere eine Studie von Herrn K., Bezug genommen werde. Insoweit genügt die Feststellung, dass dieser Erwägungsgrund, abgesehen von einer Bezugnahme auf eine laufende chinesische Studie, sehr vage bleibt und weder erläutert, welche Informationen im Verfahren zur Anpassung der Richtlinie 67/548 an den technischen Fortschritt berücksichtigt wurden, noch woher diese stammen. Jedenfalls ist unabhängig von der Frage, ob sich die Klägerinnen als Tochtergesellschaften von Eti Mine Works, einer vom türkischen Staat kontrollierten Gesellschaft, auf diese Auffassung berufen können, weder erwiesen, dass zu diesen Informationen die Studie von Herrn K. gehört, noch dass diese Informationen genau diejenigen sind, die die türkischen Behörden im fraglichen Verfahren vorgelegt haben.
119 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Klägerinnen nicht nachgewiesen haben, dass sie aufgrund einer Reihe persönlicher Eigenschaften von den angegriffenen Einstufungen in den angefochtenen Rechtsakten im Sinne des Art. 230 Abs. 4 EG individuell betroffen waren.
120 Demnach ist der Antrag auf Teilnichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte im Hinblick auf Art. 230 Abs. 4 EG als unzulässig zurückzuweisen.
121 Nach alledem ist die Klage insgesamt als unzulässig abzuweisen, ohne dass über den Antrag, die Klage in der Hauptsache insoweit für erledigt zu erklären, als sie die Teilnichtigerklärung der angefochtenen Richtlinie betrifft, entschieden zu werden braucht.
Kosten
122 Gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
123 Nach Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Das Königreich Dänemark trägt daher seine eigenen Kosten.
124 Gemäß Art. 87 § 4 Abs. 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht entscheiden, dass ein Streithelfer seine eigenen Kosten trägt. Im vorliegenden Fall trägt Borax, die die Anträge der Klägerinnen unterstützt hat, ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT
beschlossen:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Etimine SA und die AB Etiproducts Oy tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
3. Das Königreich Dänemark und die Borax Europe Ltd tragen ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 7. September 2010
Der Kanzler
Der Präsident
E. Coulon
M. Jaeger
Inhaltsverzeichnis
Rechtlicher Rahmen
Bestimmungen des EG-Vertrags und des AEU-Vertrags
Richtlinie 67/548
Verfahren zur Anpassung der Richtlinie 67/548 an den technischen Fortschritt
Teilweise Aufhebung, Änderung und Ersetzung der Richtlinie 67/548 durch die Verordnung Nr. 1272/2008
Verordnung (EWG) Nr. 793/93 und Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Sachverhalt
Klägerinnen und betroffene Stoffe
Verfahren, das zu den angegriffenen Einstufungen geführt hat
Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten
Rechtliche Würdigung
Zur Anwendbarkeit des Art. 263 Abs. 4 AEUV
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
Würdigung durch das Gericht
Zur Zulässigkeit der vorliegenden Klage
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
Würdigung durch das Gericht
Kosten
* Verfahrenssprache: Englisch.
Full & Egal Universal Law Academy