21.11.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 282/15
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 6. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien
(Rechtssache C-6/09) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2005/60/EG - Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung - Nicht fristgerechte Umsetzung)
2009/C 282/28
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Peere und P. Dejmek)
Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigter: D. Haven)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass oder nicht fristgerechte Mitteilung aller Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309, S. 15) nachzukommen
Tenor
1.
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat.
2.
Das Königreich Belgien trägt die Kosten.
(1) ABl. C 69 vom 21.3.2009.
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