21.11.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 282/16
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 22. September 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien
(Rechtssache C-9/09) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Gesundheit - Richtlinie 2004/23/EG - Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen - Nicht fristgerechte Umsetzung)
2009/C 282/30
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Cattabriga und J. Sénéchal)
Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigter: D. Haven)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass oder nicht fristgerechte Mitteilung der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (ABl. L 102, S. 48) nachzukommen
Tenor
1.
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2.
Das Königreich Belgien trägt die Kosten.
(1) ABl. C 69 vom 21.3.2009.
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