30.1.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 24/15
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 26. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
(Rechtssache C-13/09) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2006/86/EG - Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit - Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen - Technische Anforderungen an die Kodierung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)
2010/C 24/24
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Cattabriga und S. Mortoni)
Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Calmieri und F. Arena, avvocato dello Stato)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2006/86/EG der Kommission vom 24. Oktober 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen sowie bestimmter technischer Anforderungen an die Kodierung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (ABl. L 294, S. 32) nachzukommen
Tenor
1.
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/86/EG der Kommission vom 24. Oktober 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen sowie bestimmter technischer Anforderungen an die Kodierung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2.
Die Italienische Republik trägt die Kosten.
(1) ABl. C 55 vom 7.3.2009.
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