27.3.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 80/4
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Februar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin — Deutschland) — Hava Genc/Land Berlin
(Rechtssache C-14/09) (1)
(Assoziierungsabkommen EWG - Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Art. 6 Abs. 1 - Begriff „Arbeitnehmer“ - Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung - Voraussetzung für den Verlust erworbener Rechte)
2010/C 80/07
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Hava Genc
Beklagter: Land Berlin
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgericht Berlin (Deutschland) — Auslegung von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei — Aufenthaltsrecht einer türkischen Staatsangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat, deren Einreise in diesen Mitgliedstaat aus einem Grund gerechtfertigt war, der inzwischen weggefallen ist, und die nur eine geringfügige Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 5,5 Stunden ausübt — Mindestanforderungen, die ein Arbeitsverhältnis erfüllen muss, um als „ordnungsgemäße Beschäftigung“ im Sinne des Beschlusses Nr. 1/80 angesehen werden zu können
Tenor
1.
Eine Person, die sich in einer Situation wie derjenigen der Klägerin des Ausgangsverfahrens befindet, ist Arbeitnehmer im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrat erlassen wurde, wenn es sich bei der fraglichen unselbständigen Tätigkeit um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handelt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die tatsächlichen Prüfungen vorzunehmen, deren es zur Beurteilung der Frage bedarf, ob dies in der bei ihm anhängigen Rechtssache der Fall ist.
2.
Ein türkischer Arbeitnehmer im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 kann sich auch dann auf das ihm nach dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei zustehende Freizügigkeitsrecht berufen, wenn der Aufenthaltszweck der Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat entfallen ist. Erfüllt ein solcher Arbeitnehmer die in Art. 6 Abs. 1 aufgestellten Voraussetzungen, darf sein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat nicht zusätzlichen Bedingungen hinsichtlich des Bestehens von den Aufenthalt rechtfertigenden Belangen oder der Art der Beschäftigung unterworfen werden.
(1) ABl. C 102 vom 1.5.2009.
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