5.12.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 297/16
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 15. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-30/09) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/82/EG - Art. 11 - Externe Notfallpläne)
2009/C 297/19
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Sipos und P. Guerra e Andrade)
Beklagte: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 11 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. 1997, L 10, S. 13) in der durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 345, S. 97) geänderten Fassung — Versäumnis, für bestimmte Betriebe externe Notfallpläne zu erstellen
Tenor
1.
Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 11 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen in der durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 geänderten Fassung verstoßen, dass sie nicht für die Durchführung der nach dieser Vorschrift vorgesehenen Maßnahmen gesorgt hat.
2.
Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.
(1) ABl. C 82 vom 4.4.2009.
Full & Egal Universal Law Academy