14.8.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 221/9
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 17. Juni 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Bíróság — Republik Ungarn) — Nawras Bolbol/Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal
(Rechtssache C-31/09) (1)
(Richtlinie 2004/83/EG - Von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zu erfüllende Mindestvoraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtlinge - Staatenlose Palästinenserin, die nicht den Schutz oder Beistand des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) beantragt hat - Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling - Zurückweisung wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Anspruch dieser Staatenlosen auf Anerkennung als Flüchtling nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83)
2010/C 221/13
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Nawras Bolbol
Beklagte: Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Fővarosi Bíróság (Ungarn) — Auslegung des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304, S. 12) — Staatenlose palästinensischer Herkunft, die den Schutz oder Beistand des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) nicht in Anspruch genommen hatte und deren Antrag auf Anerkennung als Flüchtling wegen des Fehlens der Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Genfer Konvention abgelehnt wurde — Recht dieser Staatenlosen auf Anerkennung als Flüchtling aufgrund Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83/EG
Tenor
Für die Zwecke der Anwendung von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes genießt eine Person den Schutz oder Beistand einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, wenn sie diesen Schutz oder Beistand tatsächlich in Anspruch nimmt.
(1) ABl. C 82 vom 4.4.2009.
Full & Egal Universal Law Academy