28.8.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 234/11
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 1. Juli 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Corte suprema di cassazione — Italien) — Ministero dell’Economia e delle Finanze, Agenzia delle Entrate/Paolo Speranza
(Rechtssache C-35/09) (1)
(Indirekte Steuern - Besteuerung der Erhöhung des Gesellschaftskapitals - Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 69/335/EWG - Nationale Regelung zur Besteuerung der Eintragung des Rechtsakts der Erhöhung des Kapitals einer Gesellschaft in das Handelsregister - Besteuerung der Gesellschaft, in die Kapital eingelegt wird, und des Notars als Gesamtschuldner - Keine tatsächliche Kapitalzuführung - Beschränkung der Beweismöglichkeiten)
2010/C 234/16
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte suprema di cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ministero dell’Economia e delle Finanze, Agenzia delle Entrate
Beklagter: Paolo Speranza
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Corte suprema di cassazione — Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) — Beschluss der Gesellschafterversammlung, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln — Steuer auf die Erhöhung des Gesellschaftskapitals — Nationale Regelung, wonach zur Zahlung der Steuer neben der Gesellschaft, die die Kapitalerhöhung gezeichnet hat, solidarisch der Notar verpflichtet ist
Tenor
1.
Art. 4 Abs. 1 Buchst. c und Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in ihrer durch die Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass ein Mitgliedstaat die Eintragung des Rechtsakts der Erhöhung des Kapitals einer Gesellschaft als den Zeitpunkt festlegt, zu dem der Gesellschaftsteuertatbestand erfüllt ist, sofern der Zusammenhang zwischen der Erhebung dieser Steuer und der tatsächlichen Zuführung von Vermögenswerten an die begünstigte Gesellschaft bestehen bleibt. Wurde bei der Vornahme dieses Rechtsakts die Einlage tatsächlich noch nicht geleistet und steht nicht fest, dass sie geleistet werden wird, darf die Zahlung der Gesellschaftsteuer von dem betreffenden Mitgliedstaat so lange nicht gefordert werden, bis diese Einlage feststeht. Der Effektivitätsgrundsatz ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Möglichkeiten des Nachweises vor den Finanzgerichten, dass die von einer Gesellschaft beschlossene Kapitalerhöhung tatsächlich nicht geleistet wurde, auf die Vorlage eines rechtskräftig gewordenen Zivilurteils beschränkt, in dem die Nichtigkeit oder Aufhebung der Eintragung festgestellt wird, so dass die Gesellschaftsteuer auf jeden Fall gezahlt werden muss und ihre Erstattung nur durch Vorlage eines solchen Zivilurteils erwirkt werden kann.
2.
Die Richtlinie 69/335 in ihrer durch die Richtlinie 85/303 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat die gesamtschuldnerische Haftung der Amtsperson vorsieht, die die Urkunde über die Erhöhung des Gesellschaftskapitals aufgenommen oder entgegengenommen hat, sofern diese Amtsperson über das Recht verfügt, gegen die Gesellschaft, die Empfängerin der Kapitalzuführung ist, ein Regressverfahren einzuleiten.
(1) ABl. C 82 vom 4.4.2009.
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