30.4.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 130/3
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 3. März 2011 — Europäische Kommission/Irland
(Rechtssache C-50/09) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/337/EWG - Verpflichtung der zuständigen Umweltbehörde, für Projekte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen - Mehrere zuständige Behörden - Notwendigkeit, die Bewertung der Wechselwirkung zwischen denjenigen Faktoren zu gewährleisten, die unmittelbar oder mittelbar betroffen sein können - Anwendung der Richtlinie auf Abbrucharbeiten)
2011/C 130/04
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Oliver, C. Clyne und J.-B. Laignelot)
Beklagter: Irland (Prozessbevollmächtigte: D. O’Hagan im Beistand von G. Simons, SC, und D. McGrath, BL)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 2, 3 und 4 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) — Verpflichtung zur Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf die in Art. 3 der Richtlinie aufgezählten Faktoren
Tenor
1.
Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 und die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 geänderten Fassung verstoßen, dass es
—
Art. 3 dieser Richtlinie nicht umgesetzt hat,
—
nicht sichergestellt hat, dass die Anforderungen aus den Art. 2 bis 4 dieser Richtlinie in Fällen, in denen sowohl die irischen Planungsbehörden als auch die Umweltschutzbehörde Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf ein Projekt haben, in vollem Umfang erfüllt werden, und
—
Abbrucharbeiten vom Anwendungsbereich seiner Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie ausgenommen hat.
2.
Irland trägt die Kosten.
(1) ABl. C 82 vom 4.4.2009.
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