3.7.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 179/9
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 20. Mai 2010 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale di Roma — Italien) — Emiliano Zanotti/Agenzia delle Entrate — Ufficio Roma 2
(Rechtssache C-56/09) (1)
(Freier Dienstleistungsverkehr - Unionsbürgerschaft - Art. 18 EG und 49 EG - Nationale Regelung auf dem Gebiet der Einkommensteuer - Recht zur Vornahme eines Abzugs von der Bruttosteuer in Höhe eines festen prozentualen Anteils an den gesamten Ausbildungskosten - In einem anderen Mitgliedstaat besuchter Hochschullehrgang - Festsetzung einer quantitativen Beschränkung - Abzug nur bis zu dem Höchstbetrag, der für die Gebühren und Beiträge festgesetzt ist, die für entsprechende Leistungen der innerstaatlichen öffentlichen Hochschulen anfallen - Festsetzung einer gebietsbezogenen Beschränkung - Abzug nur bis zu dem Höchstbetrag, der für die Gebühren und Beiträge festgesetzt ist, die für entsprechende Leistungen der dem steuerlichen Wohnsitz des Steuerpflichtigen am nächsten gelegenen innerstaatlichen öffentlichen Hochschule anfallen)
2010/C 179/14
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Commissione tributaria provinciale di Roma
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Emiliano Zanotti
Beklagte: Agenzia delle Entrate — Ufficio Roma 2
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Commissione tributaria provinciale di Roma — Auslegung der Art. 149 und 151 EG — Nationales Einkommensteuerrecht — Abzug der Kosten der Teilnahme an im Ausland abgehaltenen Sekundar- oder Hochschullehrgängen von der Bruttosteuer auf das steuerpflichtige Einkommen — Einschränkungen
Tenor
1.
Art. 49 EG ist dahin auszulegen,
—
dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der Steuerpflichtige die Möglichkeit haben, von der Bruttosteuer die Teilnahmekosten von Hochschullehrgängen an universitären Einrichtungen mit Sitz im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats abzuziehen, diese Möglichkeit aber allgemein ausgeschlossen ist, wenn es sich um Teilnahmekosten von Hochschullehrgängen an einer privaten universitären Einrichtung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat handelt;
—
dass er nicht einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der Steuerpflichtige die Möglichkeit haben, von der Bruttosteuer die Teilnahmekosten von Hochschullehrgängen an einer privaten universitären Einrichtung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat bis zu dem Höchstbetrag abzuziehen, der für die Teilnahmekosten ähnlicher Lehrgänge an der dem steuerlichen Wohnsitz des Steuerpflichtigen am nächsten gelegenen innerstaatlichen öffentlichen Hochschule vorgesehen ist.
2.
Art. 18 EG ist dahin auszulegen,
—
dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der Steuerpflichtige die Möglichkeit haben, von der Bruttosteuer die Teilnahmekosten von Hochschullehrgängen an Einrichtungen mit Sitz im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats abzuziehen, diese Möglichkeit aber allgemein ausgeschlossen ist, wenn es sich um Teilnahmekosten von Hochschullehrgängen an einer universitären Einrichtung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat handelt;
—
dass er nicht einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der Steuerpflichtige die Möglichkeit haben, von der Bruttosteuer die Teilnahmekosten von Hochschullehrgängen an einer universitären Einrichtung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat bis zu dem Höchstbetrag abzuziehen, der für die Teilnahmekosten ähnlicher Lehrgänge an der dem steuerlichen Wohnsitz des Steuerpflichtigen am nächsten gelegenen innerstaatlichen öffentlichen Hochschule vorgesehen ist.
(1) ABl. C 90 vom 18.4.2009.
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