5.6.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 148/9
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. April 2010 — Europäische Kommission/Französische Republik
(Rechtssache C-64/09) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/53/EG - Art. 5 Abs. 3 und 4, Art. 6 Abs. 3 sowie Art. 7 Abs. 1 - Keine richtlinienkonforme Umsetzung)
2010/C 148/14
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Oliver und J.-B. Laignelot)
Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und A. Adam)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Versäumnis, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die zur korrekten und vollständigen Umsetzung von Art. 2 Nr. 13, Art. 4 Abs. 2 Buchst. a, Art. 5 Abs. 3 und 4, Art. 6 Abs. 3, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269, S. 34) erforderlich sind, zu erlassen — Begriffe der „Demontageinformationen“ über Altfahrzeuge und der „Zerlegung“ bei ihrer Behandlung — Verpflichtung der Fahrzeughersteller und Zulieferer, für jeden in Verkehr gebrachten neuen Fahrzeugtyp Demontageinformationen in Form von Handbüchern oder elektronischen Medien zur Verfügung zu stellen
Tenor
1.
Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge verstoßen, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die zur ordnungsgemäßen und vollständigen Umsetzung von Art. 2 Nr. 13, Art. 4 Abs. 2 Buchst. a, Art. 5 Abs. 3 und 4 — hinsichtlich dieses Abs. 4, soweit Demontageanlagenbetreiber, die sich bereit erklärt haben, ein Altfahrzeug zur Verwertung zu übernehmen, vom System des Ausgleichs der Verwertungskosten ausgeschlossen sind —, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 dieser Richtlinie erforderlich sind.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Europäische Kommission und die Französische Republik tragen jeweils ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 90 vom 18.4.2009.
Full & Egal Universal Law Academy