30.7.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 226/2
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Juni 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs, Amtsgericht Schorndorf — Deutschland) — Gebr. Weber GmbH/Jürgen Wittmer (C-65/09), Ingrid Putz/Medianess Electronics GmbH
(Verbundene Rechtssachen C-65/09 und C-87/09) (1)
(Verbraucherschutz - Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter - Richtlinie 1999/44/EG - Art. 3 Abs. 2 und 3 - Ersatzlieferung für das mangelhafte Verbrauchsgut als einzige Art der Abhilfe - Bereits vom Verbraucher eingebautes mangelhaftes Verbrauchsgut - Verpflichtung des Verkäufers, das mangelhafte Verbrauchsgut auszubauen und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut einzubauen - Absolute Unverhältnismäßigkeit - Folgen)
2011/C 226/02
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof, Amtsgericht Schorndorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Gebr. Weber GmbH (C-65/09), Ingrid Putz (C-87/09)
Beklagte: Jürgen Wittmer (C-65/09), Medianess Electronics (C-87/09)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshof, Amtsgericht Schorndorf — Auslegung von Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171, S. 12) — Verkauf eines vertragswidrigen Gutes an einen Verbraucher ohne Verschulden des Verkäufers — Korrekter Einbau des Gutes durch den Verbraucher — Nationale Regelung, nach der der Verkäufer bei Fehlen einer anderen Abhilfe ein vertragswidriges Gut im Fall unverhältnismäßiger Kosten nicht ersetzen muss — Frage der Vereinbarkeit dieser Regelung mit den vorgenannten Gemeinschaftsbestimmungen — Im Fall der Unvereinbarkeit: Auslegung des Begriffs „unentgeltliche Ersatzlieferung“ in Art. 3 Abs. 3 der vorgenannten Richtlinie — Tragung der Kosten des Ausbaus eines vertragswidrigen, vom Verbraucher korrekt eingebauten Gutes durch den Verkäufer
Tenor
1.
Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass, wenn der vertragsgemäße Zustand eines vertragswidrigen Verbrauchsguts, das vor Auftreten des Mangels vom Verbraucher gutgläubig gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut wurde, durch Ersatzlieferung hergestellt wird, der Verkäufer verpflichtet ist, entweder selbst den Ausbau dieses Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, vorzunehmen und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in diese Sache einzubauen, oder die Kosten zu tragen, die für diesen Ausbau und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts notwendig sind. Diese Verpflichtung des Verkäufers besteht unabhängig davon, ob er sich im Kaufvertrag verpflichtet hatte, das ursprünglich gekaufte Verbrauchsgut einzubauen.
2.
Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass er ausschließt, dass eine nationale gesetzliche Regelung dem Verkäufer das Recht gewährt, die Ersatzlieferung für ein vertragswidriges Verbrauchsgut als einzig mögliche Art der Abhilfe zu verweigern, weil sie ihm wegen der Verpflichtung, den Ausbau dieses Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts in diese Sache vorzunehmen, Kosten verursachen würde, die verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut hätte, wenn es vertragsgemäß wäre, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit unverhältnismäßig wären. Art. 3 Abs. 3 schließt jedoch nicht aus, dass der Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der Kosten für den Ausbau des mangelhaften Verbrauchsguts und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts in einem solchen Fall auf die Übernahme eines angemessenen Betrags durch den Verkäufer beschränkt wird.
(1) ABl. C 90 vom 18.4.2009.
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