11.9.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 246/6
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. Juli 2010 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Belgien) — Bâtiments et Ponts Construction SA, WISAG Produktionsservice GmbH, vormals ThyssenKrupp Industrieservice GmbH/Berlaymont 2000 SA
(Rechtssache C-74/09) (1)
(Öffentliche Bauaufträge - Richtlinie 93/37/EWG - Art. 24 - Ausschlussgründe - Verpflichtungen in Bezug auf die Entrichtung von Beiträgen zur sozialen Sicherheit sowie von Steuern und Abgaben - Verpflichtung zur Registrierung der Bieter bei Meidung des Ausschlusses - „Registrierungsausschuss“ und seine Zuständigkeiten - Prüfung der Gültigkeit der von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Niederlassung der ausländischen Bieter ausgestellten Bescheinigungen)
2010/C 246/09
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Bâtiments et Ponts Construction SA, WISAG Produktionsservice GmbH, vormals ThyssenKrupp Industrieservice GmbH
Beklagte: Berlaymont 2000 SA
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Cour de cassation — Auslegung von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199, S. 54) sowie der Art. 49 EG und 50 EG — Vergabe öffentlicher Aufträge — Nationale Regelung, die es einem öffentlichen Auftraggeber erlaubt, zum einen einen Bieter auszuschließen, weil er in diesem Staat nicht registriert ist, selbst wenn dieser Bieter gleichwertige Bescheinigungen vorlegt, die von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats ausgestellt worden sind, und zum anderen, diese Bescheinigungen auf ihre Gültigkeit hin zu prüfen — Vereinbarkeit dieser Regelung mit den erwähnten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts
Tenor
1.
Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die einen Unternehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, verpflichtet, für die Erteilung eines öffentlichen Auftrags im Mitgliedstaat des öffentlichen Auftraggebers im letztgenannten Mitgliedstaat Inhaber einer Registrierung in Bezug auf das Nichtvorliegen der in Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge aufgeführten Ausschlussgründe zu sein, sofern eine solche Verpflichtung die Beteiligung des Unternehmers an dem betreffenden Vergabeverfahren weder erschwert noch verzögert und keine übermäßigen Verwaltungskosten verursacht und sie ferner allein der Überprüfung der beruflichen Eignung des Betroffenen im Sinne dieser Bestimmung dient.
2.
Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach mit der Überprüfung der Bescheinigungen, die einem Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat von den Steuer und Sozialbehörden dieses Mitgliedstaats ausgestellt worden sind, eine andere Stelle als der öffentliche Auftraggeber betraut ist, wenn
—
sich diese Stelle mehrheitlich aus Personen zusammensetzt, die von den Arbeitgeber und den Arbeitnehmerorganisationen des Baugewerbes der Provinz benannt sind, in der das betreffende öffentliche Vergabeverfahren abläuft, und
—
sich diese Befugnis auf eine inhaltliche Kontrolle der Gültigkeit dieser Bescheinigungen erstreckt.
(1) ABl. C 102 vom 1.5.2009.
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