9.7.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 204/5
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. Mai 2011 — Europäische Kommission/Kronoply GmbH & Co. KG, Kronotex GmbH & Co. KG, Zellstoff Stendal GmbH, Bundesrepublik Deutschland, Land Sachsen-Anhalt
(Rechtssache C-83/09 P) (1)
(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 88 Abs. 2 und 3 EG - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Entscheidung, keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Zulässige Nichtigkeitsgründe - Begriff des „Beteiligten“ - Wettbewerbsverhältnis - Beeinträchtigung - Beschaffungsmarkt)
2011/C 204/09
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: K. Gross und V. Kreuschitz)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kronoply GmbH & Co. KG, Kronotex GmbH & Co. KG, (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Niederer und L. Gordalla), Zellstoff Stendal GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Müller-Ibold und K. Karl), Bundesrepublik Deutschland, Land Sachsen-Anhalt
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 10. Dezember 2008, Kronoply und Kronotex/Kommission (T-388/02), mit dem das Gericht die Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 2002, gegen die Gewährung einer Beihilfe an Zellstoff Stendal durch die deutschen Behörden zur Errichtung eines Zellstoffwerks keine Einwände zu erheben, für zulässig erachtet (wenn auch schließlich als unbegründet abgewiesen) hat — Unrichtige Beurteilung der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage eines Beteiligten im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission nach Art. 88 Abs. 3 EG
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Europäische Kommission und die Zellstoff Stendal GmbH tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 102 vom 1.5.2009.
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