28.8.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 234/12
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 1. Juli 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy — Polen) — Polska Telefonia Cyfrowa sp. z o.o./Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej
(Rechtssache C-99/09) (1)
(Telekommunikationsdienste - Richtlinie 2002/22/EG - Art. 30 Abs. 2 - Übertragbarkeit von Telefonnummern - Befugnis der nationalen Regulierungsbehörden - Direkte Gebühr für die Verbraucher - Abschreckende Wirkung - Berücksichtigung der Kosten)
2010/C 234/17
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Najwyższy
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Polska Telefonia Cyfrowa sp. z o.o.
Beklagter: Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Sąd Najwyższy — Auslegung von Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51) — Übertragbarkeit von Telefonnummern — Verpflichtung der nationalen Regulierungsbehörde, bei der Erfüllung ihrer Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass von Verbrauchern für die Inanspruchnahme der Dienstleistung der Nummernübertragung zu zahlende direkte Gebühren keinen abschreckenden Charakter haben, die Kosten zu berücksichtigen, die den Betreibern von Mobilfunknetzen im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Dienstleistung entstehen
Tenor
Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) ist dahin auszulegen, dass die nationale Regulierungsbehörde die Kosten berücksichtigen muss, die den Betreibern von Mobilfunknetzen im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung der Nummernübertragung entstehen, wenn sie beurteilt, ob die von den Verbrauchern für die Inanspruchnahme dieser Dienstleistung zu zahlende direkte Gebühr abschreckend wirkt. Sie bleibt aber befugt, den Höchstbetrag der Gebühr, die die Betreiber verlangen können, unterhalb der diesen entstehenden Kosten festzusetzen, wenn eine allein anhand dieser Kosten berechnete Gebühr die Nutzer davon abschrecken könnte, von der Möglichkeit der Übertragung Gebrauch zu machen.
(1) ABl. C 129 vom 6.6.2009.
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