19.6.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 161/12
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. April 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Firenze — Italien) — Camar Srl/Presidenza del Consiglio dei Ministri
(Rechtssache C-102/09) (1)
(Völkerrechtliche Verträge - Abkommen von Jaunde - Viertes AKP-EWG-Abkommen von Lomé - Stillhaltebestimmung - Inländische Abgabe - Bananen)
2010/C 161/16
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Firenze
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Camar Srl
Beklagter: Presidenza del Consiglio dei Ministri
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale di Firenze — Gemeinsame Marktorganisation — Bananen — Vereinbarkeit eines nationalen Gesetzes, das eine Verbrauchsteuer auf Bananen somalischen Ursprungs vorsieht, mit Art. 14 des ersten Abkommens von Jaunde und der Einfuhrregelung nach dem AKP-EWG-Abkommen von Lomé
Tenor
1.
Art. 14 des am 20. Juli 1963 in Jaunde unterzeichneten Abkommens über die Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den mit dieser Gemeinschaft assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar stand einer Besteuerung von Bananen somalischen Ursprungs wie der durch das Gesetz Nr. 986/1964 vom 9. Oktober 1964 eingeführten nicht entgegen.
2.
Das nationale Gericht ist nicht verpflichtet, die konkreten Auswirkungen der Erhöhungen einer Abgabe auf Einfuhren von Bananen somalischen Ursprungs wie der durch die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung eingeführten gegenüber der Situation vor dem 1. April 1976 zu prüfen, um zu beurteilen, ob diese Erhöhungen mit der Stillhaltebestimmung in Art. 1 des Protokolls Nr. 5 betreffend Bananen vereinbar sind, das dem am 15. Dezember 1989 in Lomé unterzeichneten vierten AKP EWG-Abkommen beigefügt ist. Erhöhungen einer solchen Abgabe, die sich darauf beschränken, diese im Verhältnis zur Inflation anzupassen, verstoßen jedoch nicht gegen die Stillhaltebestimmung.
(1) ABl. C 129 vom 6.6.2009.
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