14.8.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 221/13
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Juni 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Belgien) — Terre wallonne ASBL (C-105/09), Inter-Environnement Wallonie ASBL (C-110/09)/Région wallonne
(Verbundene Rechtssachen C-105/09 und C-110/09) (1)
(Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme - Richtlinie 91/676/EWG - Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - Aktionsprogramme für gefährdete Gebiete)
2010/C 221/20
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Terre wallonne ASBL (C-105/09), Inter-Environnement Wallonie ASBL (C-110/09)
Beklagte: Région wallonne
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Conseil d’État — Auslegung des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375, S. 1) sowie der Art. 3, 2 und 4 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197, S. 30) — Einführung von Aktionsprogrammen zum Schutz der bezeichneten gefährdeten Zonen — Natur und Umfang der Verpflichtung — Erforderliche Prüfung der Auswirkungen des Programms zur Bewirtschaftung von Stickstoff auf die Umwelt
Tenor
Ein nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen erlassenes Aktionsprogramm gehört grundsätzlich zu den Plänen oder Programmen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, wenn es einen „Plan“ oder ein „Programm“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a dieser Richtlinie darstellt und Maßnahmen enthält, von deren Einhaltung die Erteilung der Genehmigung abhängt, die für die Verwirklichung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 geänderten Fassung aufgeführten Projekte gewährt werden kann
(1) ABl. C 129 vom 6.6.2009.
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