26.2.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 63/3
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 22. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission — Österreich) — Strafverfahren gegen Robert Koller
(Rechtssache C-118/09) (1)
(Begriff des „einzelstaatlichen Gerichts“ im Sinne von Art. 234 EG - Anerkennung der Diplome - Richtlinie 89/48/EWG - Rechtsanwalt/Rechtsanwältin - Eintragung bei der Berufskammer eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, in dem der Studienabschluss als gleichwertig anerkannt worden ist)
2011/C 63/05
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Robert Koller.
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission — Auslegung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. 1989, L 19, S. 16) — Anwendbarkeit der Richtlinie im Fall eines österreichischen Staatsangehörigen, der aufgrund der Bestätigung seines österreichischen Diploms als gleichwertig und ergänzenden Studien von weniger als drei Jahren an einer spanischen Universität bei einer Rechtsanwaltskammer in Spanien eingetragen wurde und der, nachdem er in Spanien seinen Beruf drei Wochen ausgeübt hat, die Zulassung zur Eignungsprüfung beantragt, um auf der Grundlage der in Spanien erteilten Berufsausübungsermächtigung in Österreich zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu werden
Tenor
1.
Im Hinblick auf den Zugang zum reglementierten Beruf des Rechtsanwalts im Aufnahmemitgliedstaat, kann sich, vorbehaltlich des Bestehens einer Eignungsprüfung, der Inhaber eines in diesem Mitgliedstaat verliehenen Titels, mit dem ein mehr als dreijähriges Studium abgeschlossen wurde, sowie eines gleichwertigen Titels, der ihm in einem anderen Mitgliedstaat nach einer Ergänzungsausbildung verliehen wurde, die weniger als drei Jahre dauerte und ihm in diesem letztgenannten Staat das Recht auf Zugang zum reglementierten Beruf des Rechtsanwalts verleiht, den er zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Zulassung zur Eignungsprüfung beantragte, dort tatsächlich ausübte, auf die Bestimmungen der geänderten Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, in der durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 geänderten Fassung berufen.
2.
Die Richtlinie 89/48 in der durch die Richtlinie 2001/19 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats verwehrt, einer Person in der Situation des Klägers des Ausgangsverfahrens die Zulassung zur Eignungsprüfung für den Beruf des Rechtsanwalts zu versagen, wenn der Nachweis fehlt, dass sie die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats geforderte praktische Verwendung absolviert hat.
(1) ABl. C 141 vom 20.6.2009.
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