19.6.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 161/13
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. April 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München — Deutschland) — Roeckl Sporthandschuhe GmbH & Co. KG/Hauptzollamt München
(Rechtssache C-123/09) (1)
(Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung von Reithandschuhen in die Kombinierte Nomenklatur - Position 3926 - Position 6116)
2010/C 161/18
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht München
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerun: Roeckl Sporthandschuhe GmbH & Co. KG
Beklagter: Hauptzollamt München
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht München — Auslegung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 (ABl. L 281, S. 1) — Spinnstoffware, die allein deshalb einseitig angeraut ist, um die Haftung einer Kunststoffschicht zu verbessern — Einreihung in die Unterposition 3926 20 00 der Kombinierten Nomenklatur
Tenor
Die Kombinierte Nomenklatur, die den Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 geänderten Fassung bildet, ist dahin gehend auszulegen, dass Reithandschuhe wie die im Ausgangsverfahren streitigen, die aus einem einseitig angerauten und mit einer Kunststoffschicht überzogenen Spinnstoff bestehen, wobei die Trägerschicht aus textilem Gewirke einseitig angeraut und die angeraute Seite anschließend vollständig mit einer Schaumbeschichtung aus Polyurethan überzogen wurde, der eine wesentliche Funktion für die Verwendung der Handschuhe als Reithandschuhe zukommt, in die Unterposition 3926 20 00 der KN einzureihen sind.
(1) ABl. C 129 vom 6.6.2009.
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