31.7.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 209/8
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. Juni 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Nürnberg — Deutschland) — Coty Prestige Lancaster Group GmbH/Simex Trading AG
(Rechtssache C-127/09) (1)
(Markenrecht - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 13 Abs. 1 - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 7 Abs. 1 - Erschöpfung der Rechte des Markeninhabers - Begriff „in den Verkehr gebrachte Ware“ - Zustimmung des Inhabers - Sogenannte Parfümtester, die vom Inhaber einer Marke einem Depositär zur Verfügung gestellt wurden, der einem selektiven Vertriebsnetz angehört)
2010/C 209/11
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Nürnberg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Coty Prestige Lancaster Group GmbH
Beklagte: Simex Trading AG
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Oberlandesgerichts Nürnberg — Auslegung von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) und von Art. 7 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) — Erschöpfung des Rechts aus der Marke — Auslegung des Begriffs „in den Verkehr gebrachte Ware“ — Parfümproben, auf deren Verpackung der Hinweis angebracht ist, dass die Ware Werbezwecken dient und nicht dem Verkauf, und die bis auf Weiteres ohne Übertragung des Eigentums den Depositären zur Verfügung gestellt werden
Tenor
1.
Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke und Art. 7 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 geänderten Fassung sind unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens dahin gehend auszulegen, dass eine Erschöpfung der durch die Marke verliehenen Rechte nur dann eintritt, wenn nach der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Würdigung davon ausgegangen werden kann, dass der Markeninhaber einem Inverkehrbringen der Erzeugnisse, für die die Erschöpfung geltend gemacht wird, in der Europäischen Gemeinschaft bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum ausdrücklich oder konkludent zugestimmt hat.
2.
Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in dem „Parfümtester“ ohne Übertragung des Eigentums und mit dem Verbot des Verkaufs an vertraglich an den Markeninhaber gebundene Zwischenhändler überlassen werden, damit deren Kunden den Inhalt der Ware zu Testzwecken verbrauchen können, und jederzeit ein Rückruf der Ware durch den Markeninhaber möglich ist und sich die Aufmachung der Ware von der Aufmachung der den genannten Zwischenhändlern üblicherweise vom Markeninhaber zur Verfügung gestellten Parfümflakons unterscheidet, steht die Tatsache, dass es sich bei diesen Testern um Parfümflakons mit der Aufschrift „Demonstration“ und „Unverkäuflich“ handelt, in Ermangelung gegenteiliger Beweise, deren Würdigung Sache des vorlegenden Gerichts ist, der Annahme einer konkludenten Zustimmung des Markeninhabers zum Inverkehrbringen dieser Flakons entgegen.
(1) ABl. C 141 vom 20.06.2009.
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