20.11.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 317/9
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 30. September 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Stadt Graz/Strabag AG, Teerag-Asdag AG, Bauunternehmung Granit GesmbH
(Rechtssache C-314/09) (1)
(Richtlinie 89/665/EWG - Öffentliche Aufträge - Nachprüfungsverfahren - Schadensersatzklage - Rechtswidrige Zuschlagserteilung - Nationale Haftungsvorschrift, die auf der Vermutung eines Verschuldens des öffentlichen Auftraggebers beruht)
2010/C 317/17
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Stadt Graz
Beklagte: Strabag AG, Teerag-Asdag AG, Bauunternehmung Granit GesmbH
Andere Beteiligte: Land Steiermark
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Oberster Gerichtshof — Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395, S. 33) — Vergabe eines öffentlichen Auftrags in Einklang mit einer Entscheidung der Nachprüfungsinstanz, die für den Auftraggeber bindende Wirkung hat — Rechtswidrigkeit der Vergabe des öffentlichen Auftrags wegen Verstoßes gegen nationales Recht — Voraussetzungen einer Schadensersatzklage — Grundsatz der Effektivität
Tenor
Die Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die den Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes eines öffentlichen Auftraggebers gegen Vergaberecht von der Schuldhaftigkeit des Verstoßes abhängig macht, auch dann entgegensteht, wenn bei der Anwendung dieser Regelung ein Verschulden des öffentlichen Auftraggebers vermutet wird und er sich nicht auf das Fehlen individueller Fähigkeiten und damit auf mangelnde subjektive Vorwerfbarkeit des behaupteten Verstoßes berufen kann.
(1) ABl. C 267 vom 7.11.2009.
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