19.2.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 55/6
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — Marc Michel Josemans/Burgemeester van Maastricht
(Rechtssache C-137/09) (1)
(Dienstleistungsfreiheit - Freier Warenverkehr - Diskriminierungsverbot - Maßnahme einer örtlichen Behörde, durch die der Zutritt zu Coffeeshops in den Niederlanden ansässigen Personen vorbehalten wird - Verkauf sogenannter „weicher“ Drogen - Verkauf von alkoholfreien Getränken und von Esswaren - Ziel der Bekämpfung des Drogentourismus und der damit einhergehenden Belästigungen - Öffentliche Ordnung - Schutz der Gesundheit der Bevölkerung - Kohärenz - Verhältnismäßigkeit)
2011/C 55/09
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Marc Michel Josemans
Beklagter: Burgemeester van Maastricht
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Raad van State — Auslegung der Art. 12 EG, 18 EG, 29 EG und 49 EG — Drogentourismus — Gemeindeverordnung, die den Zugang von Gebietsfremden zu Coffeeshops, die Betäubungsmittel verkaufen, verbietet — Öffentliche Ordnung — Ungleichbehandlung
Tenor
1.
Der Inhaber eines Coffeeshops kann sich im Rahmen seiner Tätigkeit des Verkaufs von Betäubungsmitteln, die nicht unter den von den zuständigen Stellen streng überwachten Handel zur Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke fällt, nicht auf die Art. 12 EG, 18 EG, 29 EG oder 49 EG berufen, um sich gegen eine kommunale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zu wehren, die es verbietet, nicht in den Niederlanden ansässigen Personen den Zutritt zu derartigen Einrichtungen zu gestatten. Hinsichtlich des Verkaufs von alkoholfreien Getränken und von Esswaren in diesen Einrichtungen kann er sich mit Erfolg auf die Art. 49 ff. EG berufen.
2.
Art. 49 EG ist dahin auszulegen, dass eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende eine Beschränkung der im EG-Vertrag verankerten Dienstleistungsfreiheit darstellt. Diese Beschränkung ist jedoch durch das Ziel der Bekämpfung des Drogentourismus und der damit einhergehenden Belästigungen gerechtfertigt.
(1) ABl. C 141 vom 20.6.2009.
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