15.1.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 13/7
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. November 2010 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Dendermonde — Belgien) — Strafverfahren gegen Vincent Willy Lahousse, Lavichy BVBA
(Rechtssache C-142/09) (1)
(Richtlinien 92/61/EWG und 2002/24/EG - Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge - Ausschluss von Fahrzeugen, die für den sportlichen Wettbewerb auf der Straße oder im Gelände bestimmt sind - Nationale Regelung, die das Inverkehrbringen und die Benutzung von Vorrichtungen zur Steigerung der Leistung und/oder der Geschwindigkeit von Kleinkrafträdern verbietet)
2011/C 13/10
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank van eerste aanleg te Dendermonde
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Vincent Willy Lahousse, Lavichy BVBA
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Rechtbank van eerste aanleg te Dendermonde — Auslegung der Art. 1 Abs. 1, 12 und 15 Abs. 2 der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124, S. 1) — Ausnahme für Fahrzeuge, die für den sportlichen Wettbewerb auf der Straße oder im Gelände bestimmt sind — Nationale Regelung, die diese Ausnahme außer Acht lässt
Tenor
Die Richtlinien 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61 sind dahin auszulegen, dass sie es, wenn einem Fahrzeug, einem Bauteil oder einer technischen Einheit, die sich auf dieses Fahrzeug beziehen, nicht das mit den Richtlinien eingeführte Typgenehmigungsverfahren zugutekommt, u. a. weil sie nicht vom Geltungsbereich dieser Richtlinien erfasst werden, einem Mitgliedstaat nicht verwehren, für dieses Fahrzeug, dieses Bauteil oder diese technische Einheit im Rahmen seines nationalen Rechts eine entsprechende Regelung für die Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen einzuführen. Auf jeden Fall muss eine solche Regelung das Unionsrecht, insbesondere die Art. 34 AEUV und 36 AEUV, beachten.
(1) ABl. C 153 vom 4.7.2009.
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