11.9.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 246/6
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. Juli 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social Único de Algeciras — Spanien) — Federación de Servicios Públicos de la UGT (UGT-FSP)/Ayuntamiento de La Línea de la Concepción, María del Rosario Vecino Uribe, Ministerio Fiscal
(Rechtssache C-151/09) (1)
(Übergang von Unternehmen - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Vertreter der Arbeitnehmer - Selbständigkeit der übertragenen Einheit)
2010/C 246/10
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Social Único de Algeciras
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Federación de Servicios Públicos de la UGT (UGT-FSP)
Beklagte: Ayuntamiento de La Línea de la Concepción, María del Rosario Vecino Uribe, Ministerio Fiscal
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Juzgado de lo Social Único de Algeciras — Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen — Verpflichtung, Rechtsstellung und Funktion der Arbeitnehmervertreter des Betriebs oder Betriebsteils aufrechtzuerhalten, der nach dem Übergang seine Selbständigkeit bewahrt hat — Begriff der Selbständigkeit
Tenor
Eine übertragene wirtschaftliche Einheit behält ihre Selbständigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, wenn die Befugnisse, die innerhalb der Organisationsstrukturen des Veräußerers den für diese Einheit Verantwortlichen gewährt worden sind — nämlich die Befugnis, die Arbeit innerhalb der genannten Einheit bei der Verfolgung der wirtschaftlichen Tätigkeit, die ihr eigen ist, relativ frei und unabhängig zu organisieren, und insbesondere die Befugnisse, Weisungen und Instruktionen zu erteilen, Aufgaben auf die untergeordneten Arbeitnehmer, die zu der fraglichen Einheit gehören, zu verteilen und über die Verwendung der materiellen Ressourcen, die ihr zur Verfügung stehen, zu entscheiden, und zwar ohne unmittelbares Eingreifen anderer Organisationsstrukturen des Inhabers —, innerhalb der Organisationsstrukturen des Erwerbers im Wesentlichen unverändert bleiben.
Der bloße Austausch der obersten Dienstvorgesetzten kann als solcher der Selbständigkeit der übertragenen Einheit keinen Abbruch tun, es sei denn, die neuen obersten Dienstvorgesetzten verfügen über Befugnisse, die es ihnen ermöglichen, unmittelbar die Tätigkeit der Arbeitnehmer dieser Einheit zu organisieren und somit bei der Entscheidungsfindung innerhalb dieser Einheit an die Stelle der unmittelbaren Vorgesetzten dieser Arbeitnehmer zu treten.
(1) ABl. C 167 vom 18.7.2009.
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